Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Welche Rechte hat man, wenn auf Grund eines verschuldeten Fehlers
des Telefon- oder Internetanbieters das Festnetztelefon, das Telefax oder der
Internetanschluss für einen längeren Zeitraum ausfällt?
Bis dato hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung einen
Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter mit dem Argument verneint, dass keine
signifikante Störung der materiellen Grundlage der Lebenshaltung vorliegen, so
auch beim Ausfall des Telefaxes. Dieses vermittle nämlich lediglich die
Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer oder schneller, als auf dem
herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich
damit, zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich, nicht
signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die
Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
Bezüglich dem Ausfall eines Festnetztelefons oder dem
Internetzugang ist diese Rechtsprechung aber mittlerweile mit dem Urteil III ZR
98/12 des Bundesgerichtshofes gekippt worden.
So stellt nach neuerlicher Ansicht die Nutzungsmöglichkeit
des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die
Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Höhe des Schadensersatzes
richtet sich dabei nach den Mehraufwendungen, die durch die Nutzung eines
Ersatzgerätes entstehen.
Auch die Nutzbarkeit des Internets sei nun als
Wirtschaftsgut zu betrachten, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit
auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung
typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stelle weltweit
umfassende Informationen in Form von Text, Bild, Video und Audiodateien zur
Verfügung. Dabei würden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und
verschiedenste, qualitative Ansprüche befriedigt. So seien etwa Dateien mit
leichter Unterhaltung ebenso abrufbar, wie Informationen zu Alltagsfragen, bis
hin zu hoch wissenschaftlichen Themen. Dabei ersetze das Internet wegen der
leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie z.B.
Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den
weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mail, Foren, Blogs
und Sozialen Netzwerken. Zudem werde es zunehmend zur Anbahnung und zum
Abschluss von Verträgen zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung
öffentlich rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner
Deutschlands bediene sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem,
die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägendem Medium
entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der BGH ausgeführt, dass
ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach den marktüblichen
durchschnittlichen Kosten richte, die in dem betreffenden Zeitraum für die
Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne
Telefon und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung
gerichteten und sonstigen, einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung betreffenden
Wertfaktoren.
Die ursprüngliche Ansicht, dass man also einen Ausfall oder
auch eine zu späte Anschlussfreischaltung einfach so, ohne Schadensersatzleistung
hinnehmen muss, gehört damit endgültig der Vergangenheit an und zeigt einmal
mehr die wachsende, möglicherweise übertriebene Bedeutung der modernen Telekommunikationsmedien
im Alltag der Bevölkerung.
Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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