Dienstag, 7. August 2018

Meine Rechte, wenn das Telefon oder das Internet streikt


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Welche Rechte hat man, wenn auf Grund eines verschuldeten Fehlers des Telefon- oder Internetanbieters das Festnetztelefon, das Telefax oder der Internetanschluss für einen längeren Zeitraum ausfällt?
Bis dato hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter mit dem Argument verneint, dass keine signifikante Störung der materiellen Grundlage der Lebenshaltung vorliegen, so auch beim Ausfall des Telefaxes. Dieses vermittle nämlich lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer oder schneller, als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich damit, zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich, nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
Bezüglich dem Ausfall eines Festnetztelefons oder dem Internetzugang ist diese Rechtsprechung aber mittlerweile mit dem Urteil III ZR 98/12 des Bundesgerichtshofes gekippt worden.
So stellt nach neuerlicher Ansicht die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Mehraufwendungen, die durch die Nutzung eines Ersatzgerätes entstehen.
Auch die Nutzbarkeit des Internets sei nun als Wirtschaftsgut zu betrachten, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stelle weltweit umfassende Informationen in Form von Text, Bild, Video und Audiodateien zur Verfügung. Dabei würden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste, qualitative Ansprüche befriedigt. So seien etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar, wie Informationen zu Alltagsfragen, bis hin zu hoch wissenschaftlichen Themen. Dabei ersetze das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie z.B. Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mail, Foren, Blogs und Sozialen Netzwerken. Zudem werde es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bediene sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem, die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägendem Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der BGH ausgeführt, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach den marktüblichen durchschnittlichen Kosten richte, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Die ursprüngliche Ansicht, dass man also einen Ausfall oder auch eine zu späte Anschlussfreischaltung einfach so, ohne Schadensersatzleistung hinnehmen muss, gehört damit endgültig der Vergangenheit an und zeigt einmal mehr die wachsende, möglicherweise übertriebene Bedeutung der modernen Telekommunikationsmedien im Alltag der Bevölkerung.

Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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