Mittwoch, 21. Juni 2017

Wie heiß darf es bei der Arbeit sein?

Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Dieser Sommer hat wieder einige Hitzerekorde gebrochen. Dies ist selbstverständlich für jeden Freibad-Dauerkartenbesitzer ein Segen. Und auch die Schüler freuten sich über „Hitzefrei“. Für die Leute, die jedoch im Berufsleben ihrer Arbeit nachgehen mussten, stellten die teils extremen Temperaturen allerdings notgedrungen eine sehr hohe Belastung dar.
Doch wie ist das eigentlich? Muss man bei jeder Hitze arbeiten? Die Antwort ist ganz klar: Nein! Der Gesetzgeber hat erst 2014 technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erlassen. In diesen ist bestimmt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Hierbei handelt es sich allerdings noch um eine reine „Sollvorschrift“, das heißt ein Arbeitgeber ist nur angehalten, bei diesen Temperaturen Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Ventilatoren oder UV-Strahlen abweisende Jalousien zu installieren.
Betragen aber die Temperaturen in den Arbeitsräumen mehr als 30 Grad Celsius, so ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. So hat der Arbeitgeber dann eine Lockerung der Bekleidungsregeln anzuordnen und geeignete Getränke sowie sogar Fußbäder zur Verfügung zu stellen und wenn möglich, jegliche elektrische Geräte auszuschalten, wenn sich anderweitig die Raumtemperaturen nicht herabkühlen lassen.
Sollte dem der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht nachkommen, so kann der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zur Vornahme der Hitzeschutzvorkehrungen gezwungen werden. Erleidet der Arbeitnehmer durch die Hitze gar gesundheitliche Schäden, so kann er zudem Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Sollte die Lufttemperatur im Arbeitsraum sogar 35 Grad Celsius überschreiten, so gilt per Gesetz der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, wenn den Arbeitnehmern keine Hitzeschutzkleidung, Luftduschen oder Wasserschleier zur Verfügung gestellt werden. Ein Arbeitgeber, der auf Weiterarbeit in derart erhitzten Räumen besteht, macht sich dann sogar strafbar.
Die Verordnung über Arbeitsstätten und die ASR gilt übrigens auch umgekehrt. So darf es in Arbeitsräumen auch nicht zu kalt sein. So muss in Büroräumen eine Mindesttemperatur von 21 Grad Celsius eingehalten werden. In Sanitärräumen muss immerhin mindestens 18 Grad Celsius erreicht werden. Dies hat sogar zur Folge, dass auf Baustellen DIXI-Toiletten auch im Winter auf mindestens 18 Grad Celsius aufgeheizt werden müssen. Wird dies vom Arbeitgeber verweigert, so verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Der Arbeitnehmer kann daher solange seine Arbeitskraft verweigern, bis der Toilettenraum auf die Mindestgradzahl angeheizt worden ist.

Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Mittwoch, 7. Juni 2017

Darf man über seinen Vermieter „lästern“?



Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.donhauser-asmus.de

Ein Mietverhältnis birgt seit jeher ein großes Konfliktpotential zwischen Vermieter und Mieter in sich. Immer häufiger werden hierbei die Juristen mit der Frage beschäftigt, inwieweit eine negative öffentliche Äußerung einer Partei (heutzutage insbesondere auch über facebook) sogar eine Kündigung rechtfertigen kann.
Eine Äußerung, die den Anderen derart in der Ehre herabsetzt, dass sogar der strafrechtliche Tatbestand einer Beleidigung nach § 185 StGB dadurch erfüllt wird, rechtfertigt stets auch eine fristlose Kündigung des Mietverhältnisses durch den Beleidigten.
Im Tatsächlichen sind die Leute aber oft vorsichtig genug, solch eindeutig beleidigende Aussagen zu vermeiden und entsprechend bewegen sich die Äußerungen oft in einem strafrechtlichen Graubereich. So stellt die Aussage, ein Vermieter sei ein „Profitgeier“ mit Sicherheit noch keine strafrechtlich relevante Beleidigung dar, so sieht das zumindest das Oberlandesgericht Düsseldorf. Ähnlich verhält es sich mit Aussagen wie „kein Menschenfreund“ oder „Lüstling“. In der früheren Rechtsprechung der Gerichte konnte bei solchen Aussagen des Mieters, lediglich die Kündigung nach einer vorangegangenen Abmahnung ausgesprochen werden. Dies bedeutete wiederum, dass der Mieter mindestens zeitversetzt zweimal seinen Vermieter möglichst gleichartig verbal schlecht gemacht haben musste.
Insbesondere die Münchner Gerichte haben in letzter Zeit die Voraussetzungen für eine außerordentliche Kündigung aber deutlich erleichtert. So wurde mit Urteil vom 19.03.2015 eine außerordentliche fristlose Kündigung, beruhend auf dem Sachverhalt, dass ein Mieter gegenüber anderen Mietern den Vermieter als „Abzocker“ betitelt hatte, für wirksam befunden. Das Gericht gab dabei zu verstehen, dass es insbesondere Äußerungen gerichtet an Personen, die ebenfalls Vertragsparteien des Vermieters sind, als besonders schwerwiegend betrachtet und daher zu differenzieren sind im Vergleich zu Äußerungen, die ein Mieter gegenüber unbeteiligten Dritten von sich gibt.
In einem anderen Fall ist die strafrechtlich eher als „harmlos“ einzustufende Äußerung über den Vermieter, dass dieser ein „Menschenfeind“ sei, ebenfalls für eine fristlose Kündigung als ausreichend erachtet worden, weil der Mieter die Äußerung über facebook tätigte und zumindest andere Mieter auf Grund der datenschutzrechtlichen Einstellungen des sich äußernden Mieter die potentielle Möglichkeit gehabt hätten, die Aussage zu lesen.
Es empfiehlt sich daher, wenn man schon glaubt sich unbedingt negativ über seinen Vermieter äußern zu müssen, wenigstens darauf zu verzichten, dies öffentlich oder gegenüber Mitmietern zu tun, um keine fristlose Kündigung zu riskieren. Auf der anderen Seite sind nun endlich die Rechte des Vermieters gestärkt worden, so dass dieser sich nicht mehr jede Äußerung seiner Mieter über sich gefallen lassen muss, ohne dass dies Konsequenzen für den Fortbestand des Mietverhältnisses hat.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht