Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Dieser Sommer hat wieder einige Hitzerekorde gebrochen. Dies ist selbstverständlich für jeden Freibad-Dauerkartenbesitzer ein Segen. Und auch die Schüler freuten sich über „Hitzefrei“. Für die Leute, die jedoch im Berufsleben ihrer Arbeit nachgehen mussten, stellten die teils extremen Temperaturen allerdings notgedrungen eine sehr hohe Belastung dar.
Doch wie ist das eigentlich? Muss man bei jeder Hitze arbeiten? Die Antwort ist ganz klar: Nein! Der Gesetzgeber hat erst 2014 technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erlassen. In diesen ist bestimmt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Hierbei handelt es sich allerdings noch um eine reine „Sollvorschrift“, das heißt ein Arbeitgeber ist nur angehalten, bei diesen Temperaturen Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Ventilatoren oder UV-Strahlen abweisende Jalousien zu installieren.
Betragen aber die Temperaturen in den Arbeitsräumen mehr als 30 Grad Celsius, so ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. So hat der Arbeitgeber dann eine Lockerung der Bekleidungsregeln anzuordnen und geeignete Getränke sowie sogar Fußbäder zur Verfügung zu stellen und wenn möglich, jegliche elektrische Geräte auszuschalten, wenn sich anderweitig die Raumtemperaturen nicht herabkühlen lassen.
Sollte dem der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht nachkommen, so kann der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zur Vornahme der Hitzeschutzvorkehrungen gezwungen werden. Erleidet der Arbeitnehmer durch die Hitze gar gesundheitliche Schäden, so kann er zudem Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Sollte die Lufttemperatur im Arbeitsraum sogar 35 Grad Celsius überschreiten, so gilt per Gesetz der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, wenn den Arbeitnehmern keine Hitzeschutzkleidung, Luftduschen oder Wasserschleier zur Verfügung gestellt werden. Ein Arbeitgeber, der auf Weiterarbeit in derart erhitzten Räumen besteht, macht sich dann sogar strafbar.
Die Verordnung über Arbeitsstätten und die ASR gilt übrigens auch umgekehrt. So darf es in Arbeitsräumen auch nicht zu kalt sein. So muss in Büroräumen eine Mindesttemperatur von 21 Grad Celsius eingehalten werden. In Sanitärräumen muss immerhin mindestens 18 Grad Celsius erreicht werden. Dies hat sogar zur Folge, dass auf Baustellen DIXI-Toiletten auch im Winter auf mindestens 18 Grad Celsius aufgeheizt werden müssen. Wird dies vom Arbeitgeber verweigert, so verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Der Arbeitnehmer kann daher solange seine Arbeitskraft verweigern, bis der Toilettenraum auf die Mindestgradzahl angeheizt worden ist.
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Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

