Dienstag, 14. August 2018

Grillen und Gartenparty: Des einen Freud, des anderen Leid!




Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

Der Sommer ist dieses Jahr erfreulicher Weise ausgesprochen gut und bietet sich förmlich für Feste und Grillpartys an. Doch was des einen Freud ist, ist des anderen Leid. So werden der dadurch entstehende Lärm oder der hinüberziehende Rauch vom Grill von Einigen als unzumutbare Belästigung empfunden. Auf der anderen Seite fühlen sich viele durch die strengen Regeln des Vermieters sowie durch die Gewissheit bei jedem Verstoß sofort vom Nachbarn ermahnt zu werden, in ihrer Freiheit beschränkt. Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen aufhört, doch ist dieses beliebte Sprichwort bezüglich der Sommeraktivitäten auch durch einen durchsetzbaren rechtlichen Rahmen erfasst?
Ja! Spätestens ab 22:00 Uhr ist in Wohngegenden Nachtruhe einzuhalten. Das weit verbreitete Vorurteil, man dürfe dies zweimal im Jahr überschreiten, ist dagegen schlichtweg rechtlich falsch. Doch dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass damit das Feiern ein Ende haben muss. Lediglich die Musik muss deutlich zurückgedreht werden oder man zieht in ein gut isoliertes Gartenhäuschen bzw. einen Kellerraum um. Bei Nichtbeachtung droht jedoch ein Bußgeld.
Grillen kann man hingegen theoretisch jeden Tag im Jahr sowohl im Garten als auch auf dem Balkon. Allerdings ist hier das so genannte Immissionsschutzgesetz zu beachten, denn wenn Rauch konzentriert in die Wohn- und Schlafräume der Nachbarn zieht, begeht man nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Ordnungswidrigkeit. Doch dies geht nach der Entscheidung des Landgerichts München nur dann, wenn der sich belästigt Fühlende beweisen kann, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen des Nachbarn über den nach dem Emissionsrecht geltenden
Luft-Richtlinien liegt und durch Zeugen glaubhaft belegt wird, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind. Dies zu beweisen, fällt erfahrungsgemäß sehr schwer.
Vorsicht ist aber geboten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich das Grillen verbietet, was rechtlich durchaus zulässig ist, da der Mietvertrag schließlich individuell ausgehandelt wurde. Denn in solchen Fällen, muss sich der Mieter dann strikt daran halten. Dies gilt in diesem Fall nicht nur für die Benutzung eines Holzkohlegrills, sondern selbst für die Benutzung eines Elektrogrills, so entschied zumindest das Landgericht Essen. Bei Zuwiderhandlung droht im schlimmsten Fall sogar die außerordentliche Kündigung des Mietverhältnisses.
Doch manchmal gehen die Beschwerden auch zu weit. So entschied das Landgericht Stuttgart erst kürzlich, dass Grillen kein "Relikt aus der Steinzeit" sei, sondern nach Auffassung des Gerichtes stelle Grillen in einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar. Allein schon deswegen dürfe zumindest Wohnungseigentümern von den übrigen nicht generell das Grillen (hier: auf der Terrasse) untersagt werden. Auf der anderen Seite ist aber auch kein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, der das Grillen unter jeden Umständen erlaubt, denn dadurch wäre das allgemeine Rücksichtsnamegebot cht mehr wehren.
Mit ein wenig Rücksichtsnahme lässt sich also der meiste Ärger vermeiden. Sollte es aber dennoch zum Streit kommen, so stehen einem zumindest durchsetzbare Rechte zu und zwar egal ob man sich gerade auf der Seite der Feiernden oder der dadurch Belästigten befindet.


Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Dienstag, 7. August 2018

Meine Rechte, wenn das Telefon oder das Internet streikt


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Welche Rechte hat man, wenn auf Grund eines verschuldeten Fehlers des Telefon- oder Internetanbieters das Festnetztelefon, das Telefax oder der Internetanschluss für einen längeren Zeitraum ausfällt?
Bis dato hatte die höchstrichterliche Rechtsprechung einen Schadensersatzanspruch gegen den Anbieter mit dem Argument verneint, dass keine signifikante Störung der materiellen Grundlage der Lebenshaltung vorliegen, so auch beim Ausfall des Telefaxes. Dieses vermittle nämlich lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer oder schneller, als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich damit, zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich, nicht signifikant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von Text- und Bilddateien mit elektronischer Post verdrängt wird.
Bezüglich dem Ausfall eines Festnetztelefons oder dem Internetzugang ist diese Rechtsprechung aber mittlerweile mit dem Urteil III ZR 98/12 des Bundesgerichtshofes gekippt worden.
So stellt nach neuerlicher Ansicht die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich dabei nach den Mehraufwendungen, die durch die Nutzung eines Ersatzgerätes entstehen.
Auch die Nutzbarkeit des Internets sei nun als Wirtschaftsgut zu betrachten, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist. Das Internet stelle weltweit umfassende Informationen in Form von Text, Bild, Video und Audiodateien zur Verfügung. Dabei würden thematisch nahezu alle Bereiche abgedeckt und verschiedenste, qualitative Ansprüche befriedigt. So seien etwa Dateien mit leichter Unterhaltung ebenso abrufbar, wie Informationen zu Alltagsfragen, bis hin zu hoch wissenschaftlichen Themen. Dabei ersetze das Internet wegen der leichten Verfügbarkeit der Informationen immer mehr andere Medien, wie z.B. Lexika, Zeitschriften oder Fernsehen. Darüber hinaus ermöglicht es den weltweiten Austausch zwischen seinen Nutzern, etwa über E-Mail, Foren, Blogs und Sozialen Netzwerken. Zudem werde es zunehmend zur Anbahnung und zum Abschluss von Verträgen zur Abwicklung von Rechtsgeschäften und zur Erfüllung öffentlich rechtlicher Pflichten genutzt. Der überwiegende Teil der Einwohner Deutschlands bediene sich täglich des Internets. Damit habe es sich zu einem, die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägendem Medium entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar macht.
Zur Höhe des Schadensersatzes hat der BGH ausgeführt, dass ein Betrag verlangt werden kann, der sich nach den marktüblichen durchschnittlichen Kosten richte, die in dem betreffenden Zeitraum für die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit der vereinbarten Kapazität ohne Telefon und Faxnutzung angefallen wären, bereinigt um die auf Gewinnerzielung gerichteten und sonstigen, einer erwerbswirtschaftlichen Nutzung betreffenden Wertfaktoren.
Die ursprüngliche Ansicht, dass man also einen Ausfall oder auch eine zu späte Anschlussfreischaltung einfach so, ohne Schadensersatzleistung hinnehmen muss, gehört damit endgültig der Vergangenheit an und zeigt einmal mehr die wachsende, möglicherweise übertriebene Bedeutung der modernen Telekommunikationsmedien im Alltag der Bevölkerung.

Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht