Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Der Sommer ist dieses Jahr erfreulicher Weise ausgesprochen gut und bietet sich förmlich für Feste und Grillpartys an. Doch was des einen Freud ist, ist des anderen Leid. So werden der dadurch
entstehende Lärm oder der hinüberziehende Rauch vom Grill von Einigen als
unzumutbare Belästigung empfunden. Auf der anderen Seite fühlen sich viele
durch die strengen Regeln des Vermieters sowie durch die Gewissheit bei jedem
Verstoß sofort vom Nachbarn ermahnt zu werden, in ihrer Freiheit beschränkt.
Die Freiheit des einen endet dort, wo die Freiheit des anderen aufhört, doch
ist dieses beliebte Sprichwort bezüglich der Sommeraktivitäten auch durch einen
durchsetzbaren rechtlichen Rahmen erfasst?
Ja! Spätestens ab 22:00 Uhr ist in Wohngegenden Nachtruhe
einzuhalten. Das weit verbreitete Vorurteil, man dürfe dies zweimal im Jahr
überschreiten, ist dagegen schlichtweg rechtlich falsch. Doch dies bedeutet
selbstverständlich nicht, dass damit das Feiern ein Ende haben muss. Lediglich
die Musik muss deutlich zurückgedreht werden oder man zieht in ein gut
isoliertes Gartenhäuschen bzw. einen Kellerraum um. Bei Nichtbeachtung droht
jedoch ein Bußgeld.
Grillen kann man hingegen theoretisch jeden Tag im Jahr
sowohl im Garten als auch auf dem Balkon. Allerdings ist hier das so genannte
Immissionsschutzgesetz zu beachten, denn wenn Rauch konzentriert in die Wohn-
und Schlafräume der Nachbarn zieht, begeht man nach der Rechtsprechung des
Oberlandesgerichts Düsseldorf eine Ordnungswidrigkeit. Doch dies geht nach der
Entscheidung des Landgerichts München nur dann, wenn der sich belästigt
Fühlende beweisen kann, dass die Rauchentwicklung durch das Grillen des
Nachbarn über den nach dem Emissionsrecht geltenden
Luft-Richtlinien liegt und durch Zeugen glaubhaft belegt wird, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind. Dies zu beweisen, fällt erfahrungsgemäß sehr schwer.
Luft-Richtlinien liegt und durch Zeugen glaubhaft belegt wird, dass die Beeinträchtigungen objektiv unerträglich sind. Dies zu beweisen, fällt erfahrungsgemäß sehr schwer.
Vorsicht ist aber geboten, wenn der Mietvertrag ausdrücklich
das Grillen verbietet, was rechtlich durchaus zulässig ist, da der Mietvertrag
schließlich individuell ausgehandelt wurde. Denn in solchen Fällen, muss sich
der Mieter dann strikt daran halten. Dies gilt in diesem Fall nicht nur für die
Benutzung eines Holzkohlegrills, sondern selbst für die Benutzung eines
Elektrogrills, so entschied zumindest das Landgericht Essen. Bei
Zuwiderhandlung droht im schlimmsten Fall sogar die außerordentliche Kündigung
des Mietverhältnisses.
Doch manchmal gehen die Beschwerden auch zu weit. So entschied
das Landgericht Stuttgart erst kürzlich, dass Grillen kein "Relikt aus der
Steinzeit" sei, sondern nach Auffassung des Gerichtes stelle Grillen in
einer multikulturellen Freizeitgesellschaft, die von einer zunehmenden
Rückbesinnung auf die Natur geprägt ist, eine übliche und im Sommer
gebräuchliche Art der Zubereitung von Speisen jeglicher Art dar. Allein schon
deswegen dürfe zumindest Wohnungseigentümern von den übrigen nicht generell das
Grillen (hier: auf der Terrasse) untersagt werden. Auf der anderen Seite ist
aber auch kein Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung zulässig, der das
Grillen unter jeden Umständen erlaubt, denn dadurch wäre das allgemeine
Rücksichtsnamegebot cht mehr wehren.
Mit ein wenig Rücksichtsnahme lässt sich also der meiste
Ärger vermeiden. Sollte es aber dennoch zum Streit kommen, so stehen einem
zumindest durchsetzbare Rechte zu und zwar egal ob man sich gerade auf der
Seite der Feiernden oder der dadurch Belästigten befindet.
Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue
Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus
hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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