Montag, 20. Februar 2017

Großes Auto, kleiner Parkplatz!



Rechtsanwalt Martin Asmus
www.donhauser-asmus.de
 


Ein Bewohner München’s mietete in der Landeshauptstadt einen Tiefgaragenplatz zu einem stolzen monatlichen Mietpreis in Höhe von 115,00 EUR, um dort seinen Porsche Cayenne sicher unterstellen zu können.
Doch schon fünf Tage später versuchte der Mieter den Vertrag wieder fristlos zu kündigen. Gründe wurden dabei nicht angegeben. Als der Vermieter weiter auf der Zahlung des Mietzinses bestand und der Porscheeigentümer dennoch sich weigerte zu zahlen, kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht München.
Vor diesem gab dann der Mieter an, dass sein Fahrzeug eine Breite von 193 cm habe und nicht auf den Stellplatz damit passen würde. Da der Vermieter ihn aber vor der Anmietung salopp erklärt hatte, dass er sein Fahrzeug in der Garage abstellen könne, sei der Vertrag mangels Möglichkeit den Vertragszweck zu erfüllen, nichtig.
Der Vermieter demonstrierte daraufhin dem Gericht, dass der Beklagte zumindest doch rückwärts einparken und durch die Fahrertür ein- und aussteigen könne.
Nach längerer Überlegungszeit urteilte der zuständige Richter des Amtsgerichts München dahingehend, dass die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet hat. Als Begründung führte er an, dass es dahinstehen könne, ob der Porsche Cayenne auf dem Parkplatz überhaupt von seinen Ausmaßen passen würde und ob das der Vermieter vorher zugesichert habe, da das Abstellen des Fahrzeugs hier dennoch irgendwie möglich war, denn bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte der Mieter den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Der Mangel der Parkplatzgröße sei ihm daher durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Fazit: Da ein Porsche Cayenne noch bei weitem nicht der breiteste auf deutschen Straßen zugelassene PKW ist, sollte man daher stets eine Probeeinparkung vornehmen, bevor man tatsächlich sich für längere Zeit an einen Stell- oder Garagenplatz durch einen Mietvertrag bindet.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus

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