Sonntag, 26. Februar 2017

Zahlen Sie zu viel für Wasser?

Zahlen Sie zu viel für Wasser?
Rechtsanwalt Martin Asmus
www.donhauser-asmus.de
Wasser bestimmt unser Leben und ist ein zentrales Verbrauchsgut in jedem Haushalt. Doch Wasser ist auch ein Geschäft und nach Schätzungen von Verbraucherverbänden zahlt nahezu jeder dritte Deutsche zu viel für sein Wasser. Woher kommt das?
Um den Verbrach zu messen, bedarf es eines Wasserzählers. Ist dieser jedoch zu groß im Verhältnis zu der Anzahl der Wohneinheiten bemessen, misst dieser technisch bedingt  zwangsläufig falsch und dies nahezu immer zum Nachteil des Verbrauchers.
Häuser bis zu 30 Wohneinheiten benötigen nur einen Wasserzähler der Größennorm QN 2,5 (Nenndurchfluss). Dies trifft auf ca. 90% aller Haushalte der Region zu. Dennoch sind bei mehr als nur einigen Häusern viel größere Zähler als benötigt mit der Bezeichnung QN 6 oder gar QN 10 eingebaut. Solche sind für Wohneinheiten von 31 bis 1.000 Parteien gedacht und finden sich trotzdem selbst in manchen Einfamilienhäuser. Die QN-Bezeichnung lässt sich dabei meist oben rechts auf der Zähleruhr ablesen.
Doch was haben solch zu groß bemessenen Zähler konkret für Nachteile? Gleich dreierlei:
1.    Machen Sie den Test. Notieren Sie sich den genauen Wasserverbrauchsstand von Ihrer Zähleruhr. Vergewissern Sie sich, dass kein Wasser im Haus mehr läuft. Füllen sie ca. 20 Liter, ohne Wasser dabei zu verschütten, direkt vom Wasserhahn in ein Messbehältnis ab. Kontrollieren Sie nun, ob die Zähleruhr auch nur genau 20 Liter verbraucht und nach dem Schließen des Wasserhahnes auch mit dem Drehen aufgehört hat. Bei zu großen Uhren ist es sehr wahrscheinlich, dass sich der Flügelradzähler zu lange weiter gedreht hat und zwischen 5%-25% (21-25 Liter statt 20 Liter) zu viel von der Uhr abgezählt wurde. Auf das Jahr gesehen kann dies allein schon eine passable 3-stellige Summe für einen Haushalt ausmachen.
2.    Doch damit nicht genug. Eine solche mögliche Abweichung trifft Sie gleich doppelt, denn die Gebühren für das Abwasser werden schließlich ebenfalls anhand desselben Ablesewertes veranschlagt.
3.    Zu guter letzt verlangen die jeweiligen Stadtwerke auch höhere Grundgebühren für die größeren Wasserzähler, als es bei dem meist ausreichenden QN 2,5-Modell der Fall wäre. (jährliche Preisersparnis ca. 20,00 Euro innerhalb des Lesergebietes)
Nun stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn ein zu großer Zähler eingebaut wurde. Dazu hat sich der Bundesgerichtshof bereits mit Urteil vom 21.04.2010 (VIII ZR 97/09) geäußert: Die jeweiligen Wasserversorger sind verpflichtet, ihre Hauptwasserzähler im Interesse des Verbrauchers auf den aktuellen Stand der Technik zu halten. Es besteht damit auch ein rechtlicher Anspruch auf die Austauschung stark überdimensionierter Hauptzähler. Zudem muss der Wasserversorger beweisen, dass er eine fehlerfreie Ermessenentscheidung getroffen hat, was die Größe des jeweilig eingebauten Wasserzählers betrifft. Wurde z.B. ein Wasserzähler der Größe QN 10 in einem Haus mit nur 20 Wohneinheiten eingebaut, ist diese überprüfbare Ermessensentscheidung definitiv falsch gewesen. Schadensersatzansprüche für die letzen 3 Jahre für zu viel gezahlte Wasserkosten stehen dem Verbraucher dann auch zu.
Werfen Sie also einen Blick in Ihren Keller. Sollten auch Sie dann von einem zu großen Wasserzähler betroffen sein und Ihre Stadtwerke dennoch keinen Austausch sowie Rückzahlungen vornehmen wollen, empfiehlt es sich, rechtlichen Beistand zu suchen.

Montag, 20. Februar 2017

Großes Auto, kleiner Parkplatz!



Rechtsanwalt Martin Asmus
www.donhauser-asmus.de
 


Ein Bewohner München’s mietete in der Landeshauptstadt einen Tiefgaragenplatz zu einem stolzen monatlichen Mietpreis in Höhe von 115,00 EUR, um dort seinen Porsche Cayenne sicher unterstellen zu können.
Doch schon fünf Tage später versuchte der Mieter den Vertrag wieder fristlos zu kündigen. Gründe wurden dabei nicht angegeben. Als der Vermieter weiter auf der Zahlung des Mietzinses bestand und der Porscheeigentümer dennoch sich weigerte zu zahlen, kam es zu einer Klage vor dem Amtsgericht München.
Vor diesem gab dann der Mieter an, dass sein Fahrzeug eine Breite von 193 cm habe und nicht auf den Stellplatz damit passen würde. Da der Vermieter ihn aber vor der Anmietung salopp erklärt hatte, dass er sein Fahrzeug in der Garage abstellen könne, sei der Vertrag mangels Möglichkeit den Vertragszweck zu erfüllen, nichtig.
Der Vermieter demonstrierte daraufhin dem Gericht, dass der Beklagte zumindest doch rückwärts einparken und durch die Fahrertür ein- und aussteigen könne.
Nach längerer Überlegungszeit urteilte der zuständige Richter des Amtsgerichts München dahingehend, dass die Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet hat. Als Begründung führte er an, dass es dahinstehen könne, ob der Porsche Cayenne auf dem Parkplatz überhaupt von seinen Ausmaßen passen würde und ob das der Vermieter vorher zugesichert habe, da das Abstellen des Fahrzeugs hier dennoch irgendwie möglich war, denn bei einem Fahrzeug mit derart überdurchschnittlichen Abmessungen hätte der Mieter den Stellplatz selbst vor Vertragsschluss ansehen müssen. Der Mangel der Parkplatzgröße sei ihm daher durch seine eigene grobe Fahrlässigkeit unbekannt geblieben.
Fazit: Da ein Porsche Cayenne noch bei weitem nicht der breiteste auf deutschen Straßen zugelassene PKW ist, sollte man daher stets eine Probeeinparkung vornehmen, bevor man tatsächlich sich für längere Zeit an einen Stell- oder Garagenplatz durch einen Mietvertrag bindet.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus

Montag, 13. Februar 2017

Zu kalt gebadet?


Rechtsanwalt Martin Asmus
Gerade jetzt bei solch kalt-feuchtem Wetter wirkt ein heißes Wannenbad nach der Arbeit entspannend und wohltuend.
Doch was, wenn das Wasser erst Minuten lang durchlaufen muss, um ausreichend warm zu werden oder was tun, wenn es erst gar nicht die gewünschte Badetemperatur erreicht? Bezüglich Mietswohnungen haben sich mit dieser Frage schon bereits einige Gerichte beschäftigt, so einst das Amtsgericht München am 26.10.2012.
In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad/Küche eine Gaswasserheizung installiert. Der Mieter bemängelte beim Vermieter, dass die Warmwassertherme völlig unzureichend dimensioniert sei; es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem würde das Wasser mit einer Höchsttemperatur von 37 °C auch nicht ausreichend warm. Darauf entgegnete der Vermieter, dass bei höheren Wassertemperaturen Herz und Kreislauf überlastet werden würden und die Haut austrocknen würde.
Das Amtsgericht München entschied daraufhin, dass es aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 °C für ein angenehmes Baden als erforderlich erachte. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten sah sogar 45 °C als Minimum an. Die Befülldauer von 42 Minuten wurde auch als deutlich zu lang bewertet, da sich während des Befüllvorgangs das Wasser schon wieder abkühle. Die Rechtsprechung geht hierbei bei einer normal dimensionierten Badewanne von einer maximal zulässigen Befüllzeit von 25 Minuten aus.
Als Folge des Urteils muss nun der Vermieter eine neue Warmwassertherme einbauen oder eine deutliche Mietminderung hinnehmen.
Aber auch bezüglich der Durchflusszeit, also wie lange man es hinnehmen muss, bis kaltes Wasser durchfließt bevor es warm wird, gibt es schon einige rechtskräftige Gerichtsurteile. So urteilte das Landgericht Berlin im Jahr 2001, dass ein Mieter sich zumindest 10 - 15 Sekunden gedulden muss, bis das aus dem Wasserhahn strömende Wasser eine Temperatur von 40 °C erreicht haben muss. Andernfalls sei eine Mietminderung von 5 % des Kaltmietzinses zulässig und angebracht.
Also dann viel Spaß beim Nachmessen.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus