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| Rechtsanwalt Martin Asmus Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht |
Gerade jetzt bei solch kalt-feuchtem Wetter wirkt ein heißes
Wannenbad nach der Arbeit entspannend und wohltuend.
Doch was, wenn das Wasser erst Minuten lang durchlaufen
muss, um ausreichend warm zu werden oder was tun, wenn es erst gar nicht die
gewünschte Badetemperatur erreicht? Bezüglich Mietswohnungen haben sich mit
dieser Frage schon bereits einige Gerichte beschäftigt, so einst das
Amtsgericht München am 26.10.2012.
In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur
Warmwasserbereitung für Bad/Küche eine Gaswasserheizung installiert. Der Mieter
bemängelte beim Vermieter, dass die Warmwassertherme völlig unzureichend
dimensioniert sei; es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem würde
das Wasser mit einer Höchsttemperatur von 37 °C auch nicht ausreichend warm.
Darauf entgegnete der Vermieter, dass bei höheren Wassertemperaturen Herz und
Kreislauf überlastet werden würden und die Haut austrocknen würde.
Das Amtsgericht München entschied daraufhin, dass es aus
eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 °C für ein angenehmes Baden
als erforderlich erachte. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten
sah sogar 45 °C als Minimum an. Die Befülldauer von 42 Minuten wurde auch als
deutlich zu lang bewertet, da sich während des Befüllvorgangs das Wasser schon
wieder abkühle. Die Rechtsprechung geht hierbei bei einer normal
dimensionierten Badewanne von einer maximal zulässigen Befüllzeit von 25
Minuten aus.
Als Folge des Urteils muss nun der Vermieter eine neue
Warmwassertherme einbauen oder eine deutliche Mietminderung hinnehmen.
Aber auch bezüglich der Durchflusszeit, also wie lange man
es hinnehmen muss, bis kaltes Wasser durchfließt bevor es warm wird, gibt es
schon einige rechtskräftige Gerichtsurteile. So urteilte das Landgericht Berlin
im Jahr 2001, dass ein Mieter sich zumindest 10 - 15 Sekunden gedulden muss,
bis das aus dem Wasserhahn strömende Wasser eine Temperatur von 40 °C erreicht
haben muss. Andernfalls sei eine Mietminderung von 5 % des Kaltmietzinses
zulässig und angebracht.
Also dann viel Spaß beim Nachmessen.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

