Donnerstag, 28. Dezember 2017

Zu kalt gebadet?


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



 
Gerade jetzt bei solch kalt-feuchtem Wetter wirkt ein heißes Wannenbad nach der Arbeit entspannend und wohltuend.
Doch was, wenn das Wasser erst Minuten lang durchlaufen muss, um ausreichend warm zu werden oder was tun, wenn es erst gar nicht die gewünschte Badetemperatur erreicht? Bezüglich Mietswohnungen haben sich mit dieser Frage schon bereits einige Gerichte beschäftigt, so einst das Amtsgericht München am 26.10.2012.
In der Wohnung eines Münchner Mieters war zur Warmwasserbereitung für Bad/Küche eine Gaswasserheizung installiert. Der Mieter bemängelte beim Vermieter, dass die Warmwassertherme völlig unzureichend dimensioniert sei; es dauere sehr lange, bis sich die Badewanne fülle. Zudem würde das Wasser mit einer Höchsttemperatur von 37 °C auch nicht ausreichend warm. Darauf entgegnete der Vermieter, dass bei höheren Wassertemperaturen Herz und Kreislauf überlastet werden würden und die Haut austrocknen würde.
Das Amtsgericht München entschied daraufhin, dass es aus eigener Erfahrung eine Temperatur von mindestens 41 °C für ein angenehmes Baden als erforderlich erachte. Ein gerichtlich bestelltes Sachverständigengutachten sah sogar 45 °C als Minimum an. Die Befülldauer von 42 Minuten wurde auch als deutlich zu lang bewertet, da sich während des Befüllvorgangs das Wasser schon wieder abkühle. Die Rechtsprechung geht hierbei bei einer normal dimensionierten Badewanne von einer maximal zulässigen Befüllzeit von 25 Minuten aus.
Als Folge des Urteils muss nun der Vermieter eine neue Warmwassertherme einbauen oder eine deutliche Mietminderung hinnehmen.
Aber auch bezüglich der Durchflusszeit, also wie lange man es hinnehmen muss, bis kaltes Wasser durchfließt bevor es warm wird, gibt es schon einige rechtskräftige Gerichtsurteile. So urteilte das Landgericht Berlin im Jahr 2001, dass ein Mieter sich zumindest 10 - 15 Sekunden gedulden muss, bis das aus dem Wasserhahn strömende Wasser eine Temperatur von 40 °C erreicht haben muss. Andernfalls sei eine Mietminderung von 5 % des Kaltmietzinses zulässig und angebracht.
Also dann viel Spaß beim Nachmessen.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht

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