Der Gesetzgeber hat nunmehr Artikel 240 EGBGB § 7 dahingehend geändert, dass bei gewerblichen Mietverhältnisses die infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind, vermutet wird, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.
Dies bedeutet, dass gewerbliche Mieter nunmehr sogar auch RÜCKWIRKEND für den ersten Lockdown von ihrem Vermieter eine Anpassung der Miete verlangen und sogar gerichtlich durchsetzen können. Nach der Gesetzesänderung haben gewerbliche Vermieter diesbezüglich erheblich bessere Chancen. Hierzu von Nöten bleibt aber eine umfassende INTRESENSABWÄGUNG nach § 313 BGB zwischen den Interessen von Mieter und Vermieter. So dürfte ein Anpassungsanspruch ausscheiden, wenn der Vermieter selbst schwer von der Cornonakrise betroffen ist oder es sich um einen privaten Vermieter dessen Lebensversorgung von der Miete abhängt handelt. Hingegen dürften bei einem gewerblichen Vermieter die Anpassungsansprüche nunmehr aber hohe Erfolgsaussichten haben. Zu viel gezahlte Miete oder aber auch Pacht während der Cornonakrise kann dann sogar zurückgefordert oder auf die laufende reduzierte Miete verrechnet werden.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht