Mittwoch, 26. August 2020

Reiserecht in Corona-Zeiten mal ausführlich vom Rechtsanwalt erklärt

 

Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

Die ständig wechselnden Reisewarnungen haben es sowohl den Urlaubern als auch den Reiseunternehmen und Fluggesellschaften mittlerweile ganz schön schwer gemacht. Zum einen sind Reiseunternehmen auf neue Buchungen angewiesen, doch viele willige Urlauber scheuen eine Buchung zu tätigen aus Angst sich letztendlich finanziellen Verlusten ausgesetzt zu sehen.

 

Wir versuchen an dieser Stelle zumindest rechtlich etwas Licht ins Dunkle zu bringen. Hiermit sind folgende Fallgestaltungen streng zu unterscheiden und für die richtige Lösung des Problems maßgeblich:

 

1. Mein gebuchter Urlaub steht schon unmittelbar vor der Tür, aber für mein Reiseziel besteht eine Reisewarnung oder ist jetzt kurzfristig wieder oder erstmalig erlassen worden

 

An dieser Stelle gilt es, wie auch bei der weiteren Konstellation, nochmal erneut zu unterscheiden, ob es sich bei der Buchung um eine sogenannte Pauschalreise oder um eine individuell gebuchte separate Leistung wie z.B. ein Flug oder eine Ferienwohnung handelt.

 

a) Pauschalreise

 

In diesem Fall ist die Reise für den Reiseanbieter unausführbar und er muss vom Reisevertrag nach § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurücktreten. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 5 BGB den Reisepreis binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt vollständig zurückzuzahlen. Ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude gibt es leider nicht.

 

b) Individualreise

 

Hier ist es vorneweg zu unterscheiden, ob deutsches Recht oder in Einzelfällen insbesondere bei Buchungen von Ferienwohnungen im Ausland, die nicht speziell auf dem deutschen Markt beworben werden, gar ausländisches Recht einschlägig ist. Aus nachvollziehbaren Gründen, kann vorliegend nur deutsches Recht behandelt werden. Findet der Flug aufgrund der Reisewarnung nicht statt, so hat die Airline nach Art. 8 1a der Verordnung (IG) Nr. 261/2004 binnen 7 Tagen den vollständigen Ticketpreis zurückzuzahlen. Findet der Flug hingegen statt und man nimmt ihn nicht wahr, so muss man den kompletten Flugticketpreis zahlen. Hier ist es besser in den sauren Apfel zu beißen und vorher zu stornieren um wenigsten sein paar Prozente des Reisepreises zurückzuerhalten. Glück hat dann der, der zusätzlich noch eine Stornokostenversicherung abgeschlossen hat. Bei Ferienwohungen oder Hotels ist es entscheidend, ob in das Reisegebiet noch eingereist werden kann. Ist dies möglich bleibt es beim Reisepreis, sonst kann ebenfalls eine vollständige Erstattung gefordert werden.

 

 

 

2. Meine gebuchte Reise findet erst in späterer Zukunft statt, aber momentan steht eine Reisewarnung aus oder ich habe Angst aufgrund der Entwicklungen meinen Urlaub überhaupt anzutreten

 

Bei dieser Konstellation heißt es kühlen Kopf u bewahren und abzuwarten. Entscheidend ist nämlich, ob um Zeitpunkt des Reiseantritts die Reisewarnung noch besteht. Wie man in den letzten Wochen gesehen hat, ändert sich dies laufend. Wenn man zu vorschnell von der Reise zurücktritt und diese dann doch stattfinden kann, bleibt man nämlich auf den Stornokosten sitzen.

 

3. Ich bin schon vor Ort und plötzlich wird für meine Urlaubsregion explizit eine Reisewarnung ausgesprochen

 

Als Pauschalreisender hat man es hier leicht, der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden unverzüglich zurückzutransportieren. Dies ergibt sich aus § 651 Abs. 3 BGB.

 

Als Individualreisender hat man hingegen Pech gehabt, es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht sofort abzureisen, aber die Kosten hierfür hat man selbst zu tragen. Zu dem drohen Zuhause verpflichtende Covid-19 Tests oder gar Quarantäne.

 

4. Sonstiges

 

Häufig wird der Verfasser auch mit Fragen nach dem „Greifen“ der Reiserücktrittsvericherung oder Auflagen durch den Arbeitgeber konfrontiert. Hinsichtlich einer bestehenden Reiserücktrittsversicherung (z. B. über die Kreditkarte) ist anzuführen, dass in nahezu allen Versicherungsverträgen die Leistungspflicht bei Pandemien wie dieser entfällt. Hier gilt es also genau die Reiserücktrittsversicherungsbedingungen zu studieren. Selbstverständlich greift die Reiserücktrittsversicherung aber noch bei einer tatsächlichen andersartigen Erkrankung eines Reiseteilnehmers. Diese gilt es aber nachzuweisen. Selbstbehalte sind zudem möglich.

 

Hoch umstritten ist, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überhaupt verbieten kann sich in Risikogebieten zum Zwecke der Urlaubs aufzuhalten. Eine solche dienstliche Anweisung, wirkt aber nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und stellt gegenüber dem Reiseveranstalter leider gerade keinen Rücktrittsgrund dar. Eventuell ist aber ein Reiseverbot durch den Arbeitgeber über die Reiserücktrittsversicherung mit abgedeckt.

 

Schönen Urlaub! 

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht