Montag, 30. März 2020

Soforthilfe für Unternehmen, aber aufgepasst!



Rechtsanwalt Martin Asmus


Es ist sehr zu begrüßen mit welcher Geschwindigkeit unsere Landesregierung durch die Corona Krise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen sowie den Angehörigen gewisser freier Berufe Soforthilfen in Aussicht gestellt hat. Die Höhe beträgt demnach je nach Anzahl der beschäftigten Arbeiter zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Diese Soforthilfen können auch mittlerweile recht unbürokratisch mit dem verlinkten Vordruck (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf) beantragt werden. Dies ist nach unseren Informationen bereits schon über 5000-fach geschehen. 

Dennoch bitten wir Sie, beim Ausfüllen des Antrags besondere Vorsicht walten zu lassen.

Gemäß Nr. 4 der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen müssen nämlich die aufgrund der Corona-Krise entstandenen existenzgefährdenden Wirtschaftslagen bzw. die Liquiditätsengpässe durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen bestätigt werden. Und genau darin ist auch eine große Gefahr zu sehen! Denn sollte sich später bei einer wohl zu erwartenden Überprüfung herausstellen, dass nicht zuerst vorrangig Eigenmittel verbraucht worden sind, hat man sich als Unterzeichner nach § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides Statt strafbar gemacht. Die Strafen hierfür sind wiederum sehr empfindlich und können sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Insbesondere wegen der persönlichen Haftung müssen daher Selbständige, eingetragene Kaufmänner oder Gesellschafter einer GbR an dieser Stelle besonders aufzupassen.

Was ist nun aber mit den vorrangig zu verbrauchenden Eigenmitteln überhaupt gemeint?

Eigenmittel sind das verfügbare liquide Vermögen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist jedes verfügbare liquide Vermögen einzusetzen, d.h. im Umkehrschluss, dass gebundenes Vermögen nicht zu aktivieren ist. So sind z.B. nicht anzurechnen: langfristige Altersversorgungen, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Bei Personengesellschaften kann zudem ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden.

Also bitte beantragen Sie mit Bedacht, damit Ihnen nicht ein eventuell noch schwerwiegenderes Folgeproblem entstehen kann. 



Bleiben Sie gesund!