Mittwoch, 26. Februar 2020

Dauerbrenner Schönheitsreparatur


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
Und wieder hat der BGH eine neue Möglichkeit zugelassen, bei der ein Mieter keine Schönheitsreparatur durchführen oder bezahlen muss. Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nämlich  entschieden, dass eine Klausel im Mietvertrag, die den Mieter einer an ihn nicht renoviert übergebenen Wohnung, die Vornahme von Schönheitsreparaturen beim Auszug auferlegt, unwirksam ist.
Dies bedeutet, dass ein Mieter die Wohnung auch immer nur in dem Zustand zurückgeben braucht, indem er sie auch erhalten hat.
Dabei hat der Vermieter auch die gewöhnliche Abnutzung des Mietobjekts über die Mietdauer hinweg ohne Ausgleich hinzunehmen.
Die einzige Möglichkeit für den Vermieter dies zu umgehen, bleibt nach dieser neuen Rechtsprechung dem Mieter für die Vornahme von Schönheitsreparaturen von vorneherein einen gewissen Ausgleich zuzusprechen. Erlässt zum Beispiel der Vermieter dem Mieter die erste oder sogar die ersten beiden Monatsmieten, so kann er den Mieter sehr wohl durch den Mietvertrag wirksam verpflichten, auch bei Übergabe in nicht renovierten Zustand Schönheitsreparaturen auf seine Kosten vorzunehmen.
Unzulässig ist hingegen eine sogenannte Quotenabgeltungsklausel, nach der der Mieter bei unrenovierter Übergabe des Mietobjektes an den Vermieter, je nach Länge der Wohndauer, einen gewissen Prozentsatz der Schönheitsreparaturen tragen muss. Diese Fristen und Quoten sind dem Bundesgerichtshof nämlich zu starr und würden einer Inhaltskontrolle nur dann standhalten, wenn sie den vom Mieter zu zahlenden Anteil nach dem Verhältnis zwischen der Mietdauer, der Durchführung der letzten Schönheitsreparaturen und dem Zeitraum bemessen würden, nachdem bei einer hypothetischen Fortsetzung auf Grund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde.
Der Bundesgerichtshof ließ dabei aber im Unklaren, wie diese doch recht komplexe Formel in der Praxis formuliert und berechnet werden muss. Fest steht nur, dass hierzu die Wohnung aber renoviert an den Mieter übergeben werden muss, damit die Klausel überhaupt eine Chance hat.
Nach jetzigem Stand ist nämlich keine Formulierung, welche vor Gericht Bestand hatte, bekannt, die unter diesen Voraussetzungen dem potentiellen Neumieter schon bei Vertragsschluss unmissverständlich aufzeigt, wie er den auf ihn entfallenden Teil der Kosten für Schönheitsreparaturen  verlässlich ermitteln kann, wenn die Wohnung nicht renoviert an ihn vermietet worden ist.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht