Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Die ständig wechselnden
Reisewarnungen haben es sowohl den Urlaubern als auch den Reiseunternehmen und
Fluggesellschaften mittlerweile ganz schön schwer gemacht. Zum einen sind
Reiseunternehmen auf neue Buchungen angewiesen, doch viele willige Urlauber scheuen
eine Buchung zu tätigen aus Angst sich letztendlich finanziellen Verlusten
ausgesetzt zu sehen.
Wir versuchen an dieser Stelle
zumindest rechtlich etwas Licht ins Dunkle zu bringen. Hiermit sind folgende
Fallgestaltungen streng zu unterscheiden und für die richtige Lösung des
Problems maßgeblich:
1. Mein gebuchter Urlaub steht
schon unmittelbar vor der Tür, aber für mein Reiseziel besteht eine
Reisewarnung oder ist jetzt kurzfristig wieder oder erstmalig erlassen worden
An dieser Stelle gilt es, wie auch
bei der weiteren Konstellation, nochmal erneut zu unterscheiden, ob es sich bei
der Buchung um eine sogenannte Pauschalreise oder um eine individuell
gebuchte separate Leistung wie z.B. ein Flug oder eine Ferienwohnung handelt.
a) Pauschalreise
In diesem Fall ist die Reise für
den Reiseanbieter unausführbar und er muss vom Reisevertrag nach
§ 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurücktreten. In diesem Fall hat der
Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 5 BGB den Reisepreis binnen 14 Tagen nach
dem Rücktritt vollständig zurückzuzahlen. Ein Schadensersatz für entgangene
Urlaubsfreude gibt es leider nicht.
b) Individualreise
Hier ist es vorneweg zu
unterscheiden, ob deutsches Recht oder in Einzelfällen insbesondere bei
Buchungen von Ferienwohnungen im Ausland, die nicht speziell auf dem deutschen
Markt beworben werden, gar ausländisches Recht einschlägig ist. Aus
nachvollziehbaren Gründen, kann vorliegend nur deutsches Recht behandelt
werden. Findet der Flug aufgrund der Reisewarnung nicht statt, so hat die
Airline nach Art. 8 1a der Verordnung (IG) Nr. 261/2004 binnen 7 Tagen den
vollständigen Ticketpreis zurückzuzahlen. Findet der Flug hingegen statt und
man nimmt ihn nicht wahr, so muss man den kompletten Flugticketpreis zahlen.
Hier ist es besser in den sauren Apfel zu beißen und vorher zu stornieren um
wenigsten sein paar Prozente des Reisepreises zurückzuerhalten. Glück hat dann der,
der zusätzlich noch eine Stornokostenversicherung abgeschlossen hat. Bei
Ferienwohungen oder Hotels ist es entscheidend, ob in das Reisegebiet noch eingereist
werden kann. Ist dies möglich bleibt es beim Reisepreis, sonst kann ebenfalls
eine vollständige Erstattung gefordert werden.
2. Meine gebuchte Reise findet erst
in späterer Zukunft statt, aber momentan steht eine Reisewarnung aus oder ich
habe Angst aufgrund der Entwicklungen meinen Urlaub überhaupt anzutreten
Bei dieser Konstellation heißt es
kühlen Kopf u bewahren und abzuwarten. Entscheidend ist nämlich, ob um
Zeitpunkt des Reiseantritts die Reisewarnung noch besteht. Wie man in den letzten
Wochen gesehen hat, ändert sich dies laufend. Wenn man zu vorschnell von der
Reise zurücktritt und diese dann doch stattfinden kann, bleibt man nämlich auf
den Stornokosten sitzen.
3. Ich bin schon vor Ort und
plötzlich wird für meine Urlaubsregion explizit eine Reisewarnung ausgesprochen
Als Pauschalreisender hat man es
hier leicht, der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden unverzüglich
zurückzutransportieren. Dies ergibt sich aus § 651 Abs. 3 BGB.
Als Individualreisender hat man
hingegen Pech gehabt, es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht sofort
abzureisen, aber die Kosten hierfür hat man selbst zu tragen. Zu dem drohen
Zuhause verpflichtende Covid-19 Tests oder gar Quarantäne.
4. Sonstiges
Häufig wird der Verfasser auch mit
Fragen nach dem „Greifen“ der Reiserücktrittsvericherung oder Auflagen durch
den Arbeitgeber konfrontiert. Hinsichtlich einer bestehenden
Reiserücktrittsversicherung (z. B. über die Kreditkarte) ist anzuführen, dass
in nahezu allen Versicherungsverträgen die Leistungspflicht bei Pandemien wie
dieser entfällt. Hier gilt es also genau die
Reiserücktrittsversicherungsbedingungen zu studieren. Selbstverständlich greift
die Reiserücktrittsversicherung aber noch bei einer tatsächlichen andersartigen
Erkrankung eines Reiseteilnehmers. Diese gilt es aber nachzuweisen. Selbstbehalte
sind zudem möglich.
Hoch umstritten ist, ob der
Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überhaupt verbieten kann sich in Risikogebieten
zum Zwecke der Urlaubs aufzuhalten. Eine solche dienstliche Anweisung, wirkt
aber nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und stellt
gegenüber dem Reiseveranstalter leider gerade keinen Rücktrittsgrund dar.
Eventuell ist aber ein Reiseverbot durch den Arbeitgeber über die
Reiserücktrittsversicherung mit abgedeckt.
Schönen Urlaub!
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht