Freitag, 22. März 2019

Das Leid mit selbst zusammengebauten Möbeln

 
Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus


Das Leid mit selbst zusammengebauten Möbeln

Neben den Möbelhäusern bieten nun auch zunehmend Billigdiscounter Spezialangebote für Möbel in ihrem Sortiment an.
So schön so gut, aber was, wenn man die neu erworbenen Möbelstücke in stundenlanger nervenaufreibender Arbeit zusammengebaut hat und dann feststellt, dass das Möbelstück einen oder sogar mehrere Mängel aufweist.
Selbstverständlich kann dann gemäß § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB vom Kauf zurücktreten oder laut § 437 Nr. 1 in Verbindung mit § 439 BGB die Nacherfüllung (sprich das alte Möbelstück zurückgeben und ein neues dafür aus dem Markt holen) verlangt werden.
Dies dürfte altbekannt sein, doch stellt sich nun häufig die Frage, wie man denn das Möbelstück zurückzugeben hat. Wieder fein säuberlich zurückgebaut im Originalkarton verpackt oder kann man das mangelhafte Stück im Ganzen direkt in das Geschäft zurückfahren?
Erfahrungsgemäß verweigern die Discounter die Zurücknahme im noch zusammengebauten Zustand. Dies muss man sich als Verbraucher aber nicht bieten lassen. Der europäische Gerichtshof hat mittlerweile bindend auch für die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass, wenn der Mangel den Verbraucher nicht schon im unzusammen- bzw. uneingebauten Zustand ins Auge springen musste, der Verbraucher nicht die Auf- und Ausbaukosten zu tragen hat, sondern der Unternehmer.
Der Rechtsgedanke dieses Urteils ist von der Rechtsprechung umgesetzt worden, dass dies zu Folge hat, dass der Verkäufer, wenn möglich, bei einem Mangel das Möbelstück auch im zusammengebauten Zustand zurück zu nehmen hat, da er die Zurückbaukosten, solange sie nicht unverhältnismäßig hoch sind, ohnehin zu tragen hätte. Weiterhin wird sogar dahin gehend argumentiert, dass bei einem Rückbau von teilweise verschraubten und verleimten Möbeln dem Objekt aller Voraussicht nach sogar weiterer Schaden zugefügt werden würde. Deswegen dürfte der Verbraucher sogar teilweise eine Demontage mit wahrscheinlicher Beschädigungsgefahr gar nicht erst vornehmen.
Auch der Standpunkt mancher Verkäufer, die sich darauf berufen, eine Rückgabe nur mit der Originalverpackung oder einem Kassenzettel zu akzeptieren und dabei auf ihre AGB verweisen, ist rechtlich falsch. Nach der Rechtsprechung ist die Verpackung als nicht wesentlicher Bestandteil der Kaufsache gänzlich entbehrlich und ein Kassenzettel hat aller höchstens Beweisfunktion. Der Kunde muss lediglich beweisen, dass er die Sache erworben hat, dazu reicht bereits ein Kontobeleg, falls mit Karte bezahlt worden ist oder glaubhafte Zeugen für den Einkauf aus.
Lassen Sie sich also in Zukunft von solchen „Rücknahmehindernissen“ nicht verunsichern oder gar abschrecken.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus