Freitag, 8. Februar 2019

Hilfe, meine Einfahrt ist zugeparkt!

Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht


Wer kennt das Problem nicht: Man hat es eilig wegzufahren, doch ein rücksichtsloser Zeitgenosse parkt direkt vor der Einfahrt oder auf der gegenüberliegenden Seite so ungünstig, dass ein Herauskommen aus der hauseigenen Einfahrt nur unter ungelenken Manövrierbewegungen bzw. überhaupt nicht möglich ist.
Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es dann zur Lösung dieses Problems sowohl kurzfristig, als auch eventuell langfristig?
Prinzipiell ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO das Parken vor Grundstückseinfahrten in behindernder Weise untersagt. Doch dies hilft freilich nur, wenn sich Jedermann daran auch halten würde.
Doch wenn dies eben nicht der Fall ist kann man dann den Störenfried problemlos abschleppen lassen? Hierbei muss genau unterschieden werden. Steht der Störenfried auf dem eigenen Privatgrund oder, wie meistens, auf einer öffentlichen Straße. Im letzteren Fall kann das Abschleppen nur durch die Polizei selbst angeordnet werden. Das Ordnungsamt wiederum ist entgegen der landläufigen Meinung dazu nicht befugt.
Steht der Parker hingegen auf Privatgrund kann man selbst ein Abschleppunternehmen beauftragen (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Eine Wartezeit von 3 Minuten ist dabei völlig ausreichend, außer der Falschparker hat im Auto sichtbar seine z.B. Handynummer hinterlassen. Dann muss zumindest ein Anrufversuch unternommen werden, bevor man ein Abschleppunternehmen beauftragen darf. So entschied es zumindest das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Kosten dafür muss zwar der Beauftragende an das Abschleppunternehmen zahlen, dieser hat dann aber nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 ABs. 2 i.V. m. § 858 Abs. 1 BGB einen Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Störer.
Längerfristig wäre aber auch noch etwas anderes in Erwägung zu ziehen.
So wirkt zuweilen ein eingeschränktes Halteverbotsschild gegenüber der Grundstückseinfahrt Wunder, um eine einfache Ausfahrt zu gewährleisten (Zeichen 286 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Doch so einfach umzusetzen ist ein solches Begehren nicht. Denn gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn sie auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten sind.
Dies ist gemäß der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts der Fall, wenn eine über § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO hinausgehende Regelung zur Wahrung der Eigentümerrechte unabdingbar und erforderlich ist. Dieser weit gefasste Satz wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf konkretisiert: "Nur ein „mäßiges Rangieren“ bei Ein- oder Ausfahrt ist einem durchschnittlich geübten Fahrer zuzumuten.
Wer also regelmäßig mehr als dreimal rangieren muss, um auf Grund gegenüberliegend parkenden Autos überhaupt aus seiner Einfahrt herauszukommen, hat durchaus Chancen, ein eingeschränktes Halteverbotsschild bei der jeweiligen Gemeinde erfolgreich zu beantragen. Vorausgesetzt natürlich, man fällt noch unter den Begriff „durchschnittlich geübter Fahrer“.
Sollte es sich bei dem Zuparker der Grundstückseinfahrt dagegen ständig um dieselbe Person handeln, so wäre auch eine Unterlassungsklage direkt gegen diese Person nach § 1004 BGB denkbar.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus