Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Wer kennt das Problem nicht: Man hat es eilig wegzufahren,
doch ein rücksichtsloser Zeitgenosse parkt direkt vor der Einfahrt oder auf der
gegenüberliegenden Seite so ungünstig, dass ein Herauskommen aus der
hauseigenen Einfahrt nur unter ungelenken Manövrierbewegungen bzw. überhaupt
nicht möglich ist.
Welche Reaktionsmöglichkeiten gibt es dann zur Lösung dieses
Problems sowohl kurzfristig, als auch eventuell langfristig?
Prinzipiell ist gemäß § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO das Parken vor
Grundstückseinfahrten in behindernder Weise untersagt. Doch dies hilft freilich
nur, wenn sich Jedermann daran auch halten würde.
Doch wenn dies eben nicht der Fall ist kann man dann den
Störenfried problemlos abschleppen lassen? Hierbei muss genau unterschieden
werden. Steht der Störenfried auf dem eigenen Privatgrund oder, wie meistens,
auf einer öffentlichen Straße. Im letzteren Fall kann das Abschleppen nur durch
die Polizei selbst angeordnet werden. Das Ordnungsamt wiederum ist entgegen der
landläufigen Meinung dazu nicht befugt.
Steht der Parker hingegen auf Privatgrund kann man selbst
ein Abschleppunternehmen beauftragen (§ 859 Abs. 1, Abs. 3 BGB). Eine Wartezeit
von 3 Minuten ist dabei völlig ausreichend, außer der Falschparker hat im Auto
sichtbar seine z.B. Handynummer hinterlassen. Dann muss zumindest ein
Anrufversuch unternommen werden, bevor man ein Abschleppunternehmen beauftragen
darf. So entschied es zumindest das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Kosten
dafür muss zwar der Beauftragende an das Abschleppunternehmen zahlen, dieser hat
dann aber nach § 823 Abs. 1 BGB und § 823 ABs. 2 i.V. m. § 858 Abs. 1 BGB einen
Schadensersatzanspruch in gleicher Höhe gegen den Störer.
Längerfristig wäre aber auch noch etwas anderes in Erwägung
zu ziehen.
So wirkt zuweilen ein eingeschränktes Halteverbotsschild
gegenüber der Grundstückseinfahrt Wunder, um eine einfache Ausfahrt zu
gewährleisten (Zeichen 286 gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO). Doch so einfach
umzusetzen ist ein solches Begehren nicht. Denn gemäß § 45 Abs. 9 StVO dürfen
Verkehrszeichen nur angeordnet werden, wenn sie auf Grund der besonderen
Umstände zwingend geboten sind.
Dies ist gemäß der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts
der Fall, wenn eine über § 12 Abs. 3 Nr.3 StVO hinausgehende Regelung zur
Wahrung der Eigentümerrechte unabdingbar und erforderlich ist. Dieser weit
gefasste Satz wurde durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf konkretisiert:
"Nur ein „mäßiges Rangieren“ bei Ein- oder Ausfahrt ist einem
durchschnittlich geübten Fahrer zuzumuten.
Wer also regelmäßig mehr als dreimal rangieren muss, um auf
Grund gegenüberliegend parkenden Autos überhaupt aus seiner Einfahrt
herauszukommen, hat durchaus Chancen, ein eingeschränktes Halteverbotsschild
bei der jeweiligen Gemeinde erfolgreich zu beantragen. Vorausgesetzt natürlich,
man fällt noch unter den Begriff „durchschnittlich geübter Fahrer“.
Sollte es sich bei dem Zuparker der Grundstückseinfahrt
dagegen ständig um dieselbe Person handeln, so wäre auch eine
Unterlassungsklage direkt gegen diese Person nach § 1004 BGB denkbar.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus
