Wie heiß darf es bei der Arbeit sein?
Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus
Dieser Sommer hat wieder einige Hitzerekorde gebrochen. Dies
ist selbstverständlich für jeden Freibad-Dauerkartenbesitzer ein Segen. Und
auch die Schüler freuten sich über „Hitzefrei“. Für die Leute, die jedoch im
Berufsleben ihrer Arbeit nachgehen mussten, stellten die teils extremen
Temperaturen allerdings notgedrungen eine sehr hohe Belastung dar.
Doch wie ist das eigentlich? Muss man bei jeder Hitze
arbeiten? Die Antwort ist ganz klar: Nein! Der Gesetzgeber hat erst 2014
technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erlassen. In diesen ist bestimmt, dass
die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Hierbei
handelt es sich allerdings noch um eine reine „Sollvorschrift“, das heißt ein
Arbeitgeber ist nur angehalten, bei diesen Temperaturen Schutzvorkehrungen, wie
zum Beispiel Ventilatoren oder UV-Strahlen abweisende Jalousien zu
installieren.
Betragen aber die Temperaturen in den Arbeitsräumen mehr als
30 Grad Celsius, so ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet,
geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. So hat der Arbeitgeber dann eine Lockerung
der Bekleidungsregeln anzuordnen und geeignete Getränke sowie sogar Fußbäder
zur Verfügung zu stellen und wenn möglich, jegliche elektrische Geräte
auszuschalten, wenn sich anderweitig die Raumtemperaturen nicht herabkühlen
lassen.
Sollte dem der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht
nachkommen, so kann der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zur Vornahme der
Hitzeschutzvorkehrungen gezwungen werden. Erleidet der Arbeitnehmer durch die
Hitze gar gesundheitliche Schäden, so kann er zudem Schadensersatzansprüche
gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Sollte die Lufttemperatur im Arbeitsraum sogar 35 Grad
Celsius überschreiten, so gilt per Gesetz der Raum nicht mehr als Arbeitsraum
geeignet, wenn den Arbeitnehmern keine Hitzeschutzkleidung, Luftduschen oder
Wasserschleier zur Verfügung gestellt werden. Ein Arbeitgeber, der auf
Weiterarbeit in derart erhitzten Räumen besteht, macht sich dann sogar
strafbar.
Die Verordnung über Arbeitsstätten und die ASR gilt übrigens
auch umgekehrt. So darf es in Arbeitsräumen auch nicht zu kalt sein. So muss in
Büroräumen eine Mindesttemperatur von 21 Grad Celsius eingehalten werden. In
Sanitärräumen muss immerhin mindestens 18 Grad Celsius erreicht werden. Dies
hat sogar zur Folge, dass auf Baustellen DIXI-Toiletten auch im Winter auf
mindestens 18 Grad Celsius aufgeheizt werden müssen. Wird dies vom Arbeitgeber
verweigert, so verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Der
Arbeitnehmer kann daher solange seine Arbeitskraft verweigern, bis der
Toilettenraum auf die Mindestgradzahl angeheizt worden ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus
