Donnerstag, 25. Juli 2019

Wie heiß darf es bei der Arbeit sein?


Wie heiß darf es bei der Arbeit sein?


 
Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus



Dieser Sommer hat wieder einige Hitzerekorde gebrochen. Dies ist selbstverständlich für jeden Freibad-Dauerkartenbesitzer ein Segen. Und auch die Schüler freuten sich über „Hitzefrei“. Für die Leute, die jedoch im Berufsleben ihrer Arbeit nachgehen mussten, stellten die teils extremen Temperaturen allerdings notgedrungen eine sehr hohe Belastung dar.
Doch wie ist das eigentlich? Muss man bei jeder Hitze arbeiten? Die Antwort ist ganz klar: Nein! Der Gesetzgeber hat erst 2014 technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR) erlassen. In diesen ist bestimmt, dass die Lufttemperatur in Arbeitsräumen 26 Grad nicht überschreiten soll. Hierbei handelt es sich allerdings noch um eine reine „Sollvorschrift“, das heißt ein Arbeitgeber ist nur angehalten, bei diesen Temperaturen Schutzvorkehrungen, wie zum Beispiel Ventilatoren oder UV-Strahlen abweisende Jalousien zu installieren.
Betragen aber die Temperaturen in den Arbeitsräumen mehr als 30 Grad Celsius, so ist der Arbeitgeber sogar gesetzlich verpflichtet, geeignete Gegenmaßnahmen zu treffen. So hat der Arbeitgeber dann eine Lockerung der Bekleidungsregeln anzuordnen und geeignete Getränke sowie sogar Fußbäder zur Verfügung zu stellen und wenn möglich, jegliche elektrische Geräte auszuschalten, wenn sich anderweitig die Raumtemperaturen nicht herabkühlen lassen.
Sollte dem der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht nachkommen, so kann der Arbeitgeber durch das Arbeitsgericht zur Vornahme der Hitzeschutzvorkehrungen gezwungen werden. Erleidet der Arbeitnehmer durch die Hitze gar gesundheitliche Schäden, so kann er zudem Schadensersatzansprüche gegenüber seinem Arbeitgeber geltend machen.
Sollte die Lufttemperatur im Arbeitsraum sogar 35 Grad Celsius überschreiten, so gilt per Gesetz der Raum nicht mehr als Arbeitsraum geeignet, wenn den Arbeitnehmern keine Hitzeschutzkleidung, Luftduschen oder Wasserschleier zur Verfügung gestellt werden. Ein Arbeitgeber, der auf Weiterarbeit in derart erhitzten Räumen besteht, macht sich dann sogar strafbar.
Die Verordnung über Arbeitsstätten und die ASR gilt übrigens auch umgekehrt. So darf es in Arbeitsräumen auch nicht zu kalt sein. So muss in Büroräumen eine Mindesttemperatur von 21 Grad Celsius eingehalten werden. In Sanitärräumen muss immerhin mindestens 18 Grad Celsius erreicht werden. Dies hat sogar zur Folge, dass auf Baustellen DIXI-Toiletten auch im Winter auf mindestens 18 Grad Celsius aufgeheizt werden müssen. Wird dies vom Arbeitgeber verweigert, so verstößt er gegen seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB. Der Arbeitnehmer kann daher solange seine Arbeitskraft verweigern, bis der Toilettenraum auf die Mindestgradzahl angeheizt worden ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus
 

Freitag, 22. März 2019

Das Leid mit selbst zusammengebauten Möbeln

 
Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus


Das Leid mit selbst zusammengebauten Möbeln

Neben den Möbelhäusern bieten nun auch zunehmend Billigdiscounter Spezialangebote für Möbel in ihrem Sortiment an.
So schön so gut, aber was, wenn man die neu erworbenen Möbelstücke in stundenlanger nervenaufreibender Arbeit zusammengebaut hat und dann feststellt, dass das Möbelstück einen oder sogar mehrere Mängel aufweist.
Selbstverständlich kann dann gemäß § 437 Nr. 2 in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB vom Kauf zurücktreten oder laut § 437 Nr. 1 in Verbindung mit § 439 BGB die Nacherfüllung (sprich das alte Möbelstück zurückgeben und ein neues dafür aus dem Markt holen) verlangt werden.
Dies dürfte altbekannt sein, doch stellt sich nun häufig die Frage, wie man denn das Möbelstück zurückzugeben hat. Wieder fein säuberlich zurückgebaut im Originalkarton verpackt oder kann man das mangelhafte Stück im Ganzen direkt in das Geschäft zurückfahren?
Erfahrungsgemäß verweigern die Discounter die Zurücknahme im noch zusammengebauten Zustand. Dies muss man sich als Verbraucher aber nicht bieten lassen. Der europäische Gerichtshof hat mittlerweile bindend auch für die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass, wenn der Mangel den Verbraucher nicht schon im unzusammen- bzw. uneingebauten Zustand ins Auge springen musste, der Verbraucher nicht die Auf- und Ausbaukosten zu tragen hat, sondern der Unternehmer.
Der Rechtsgedanke dieses Urteils ist von der Rechtsprechung umgesetzt worden, dass dies zu Folge hat, dass der Verkäufer, wenn möglich, bei einem Mangel das Möbelstück auch im zusammengebauten Zustand zurück zu nehmen hat, da er die Zurückbaukosten, solange sie nicht unverhältnismäßig hoch sind, ohnehin zu tragen hätte. Weiterhin wird sogar dahin gehend argumentiert, dass bei einem Rückbau von teilweise verschraubten und verleimten Möbeln dem Objekt aller Voraussicht nach sogar weiterer Schaden zugefügt werden würde. Deswegen dürfte der Verbraucher sogar teilweise eine Demontage mit wahrscheinlicher Beschädigungsgefahr gar nicht erst vornehmen.
Auch der Standpunkt mancher Verkäufer, die sich darauf berufen, eine Rückgabe nur mit der Originalverpackung oder einem Kassenzettel zu akzeptieren und dabei auf ihre AGB verweisen, ist rechtlich falsch. Nach der Rechtsprechung ist die Verpackung als nicht wesentlicher Bestandteil der Kaufsache gänzlich entbehrlich und ein Kassenzettel hat aller höchstens Beweisfunktion. Der Kunde muss lediglich beweisen, dass er die Sache erworben hat, dazu reicht bereits ein Kontobeleg, falls mit Karte bezahlt worden ist oder glaubhafte Zeugen für den Einkauf aus.
Lassen Sie sich also in Zukunft von solchen „Rücknahmehindernissen“ nicht verunsichern oder gar abschrecken.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus