Donnerstag, 4. Oktober 2018

Hund & Co. in Mietwohnungen


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht




Wie verhält es sich eigentlich rechtlich mit der Tierhaltung in einer Mietwohnung? Lange Zeit hat es bezüglich dieser Rechtsfrage keine Klarheit gegeben, doch durch das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom  20.03.2013, Az. VIII ZR 168/12, ist insoweit nunmehr Klarheit geschaffen worden.
So hat der BGH rechtsbindend entschieden, dass ein generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen Mietvertrag unzulässig ist. Eine solche Regelung beeinträchtigt einen Mieter unangemessen und sei daher komplett unwirksam. Dies bedeutet, dass Mieter mit einer solchen Klausel jegliche Haustiere halten dürfen, die in der Bundesrepublik Deutschland erlaubt sind. Dies kann nach der Tierhaltungsverordnung unter Umständen sogar ein Jaguar oder Warzenschwein sein.
Was macht also ein Vermieter, wenn es ihm nicht recht ist, dass sein Mieter jedes erdenklich zulässige Haustier halten darf? Von den Gerichten für wirksam erachtet worden ist eine Klausel, welche nicht strikt, sondern „durchlässig“ ist. Dies ist wiederum zum Beispiel der Fall, wenn die Tierhaltung an Genehmigungen geknüpft ist, die auf Grund klarer Entscheidungsvoraussetzung zu erteilen oder zu versagen sind. Dafür reicht es nicht aus - wie lange Zeit in Mietverträgen praktiziert -, dass die Haltung von Kleinhaustieren und kleineren Hunden erlaubt wird, die von größeren Tieren ab einer gewissen Schulterhöhe aber untersagt wird. Es muss stattdessen jedes Mal auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Für zulässig ist hierbei befunden worden, dass die Haltung von Kleintieren, wie Fischen und Hamstern generell nicht ausgeschlossen werden kann, die Haltung von exotischen Tieren nur gestattet wird, wenn der Mieter durchaus hoch anzusetzende Auflagen an Sicherheitsvorkehrungen erfüllt und die Haltung von Hunden und Katzen an eine individuelle Erlaubnis durch den Vermieter geknüpft wird. Die Erlaubnis darf der Vermieter dann aber nicht per sé verweigern, sondern er muss eine Interessensabwägung zwischen den durch das Tier auftretenden Störfaktoren und den individuellen Interessen des Mieters vornehmen. Sollten daher sämtliche Mitbewohner des Hauses schriftlich erklären, dass sie mit der Hundehaltung eines Mieters einverstanden wären, so dürfte der Vermieter diesbezüglich in rechtlich wirksamer Form schwerlich etwas entgegenzusetzen haben. Hier empfiehlt es sich aber für den Mieter, vorerst einen Konsens herbeizuführen indem man seinem Vermieter ein Bild von dem Tier schickt oder noch besser es ihm direkt vorstellt; meist können damit schon eventuelle Probleme im Vorfeld gelöst werden.
Allerdings gilt die Haustierhaltung auch nicht unbeschränkt.
So hat z. B. das Amtsgericht München mit Urteil vom 12.05.2014 entschieden, dass zumindest bei Wohnungen mit einer Wohnfläche unter 100 qm mehr als ein Hund nicht mehr normalem Mietgebrauch entspricht und daher, unabhängig von der Klausel im Mietvertrag, die Haltung weiterer Hunde der Zustimmung des Vermieters bedarf.


Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere neue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht