Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
Ziemlich unbemerkt vom medialen Interesse haben sich
jüngst die Thematik „Zahlungsverzug“ betreffende Gesetzesänderungen im
Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben.
So ist nun in § 288 Abs. 2, 5 und 6 BGB geregelt,
dass sich die Verzugszinsen unter Kaufleuten von 8 auf 9 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz erhöhen. In der heutigen Zeit, in der Zinsen bei
Kreditinstituten äußerst niedrig geworden sind, stellen solch hohe Verzugszinsen
noch einmal einen deutlichen Anreiz dar seinen Verpflichtungen auch pünktlich nachzukommen.
Umgekehrt können Gläubiger Geld kaum besser „anlegen“, wenn ihre Forderung
letztlich auch realisierbar ist.
Doch noch viel einschneidender ist eine weitere
Gesetzesänderung nach der nun der Gläubiger bei Eintritt des Verzuges stets
eine Pauschale in Höhe von 40,00 € vom Schuldner verlangen kann, solange dieser
keine Privatperson ist. Dies gilt aber auch umgekehrt. Wird zum Beispiel ein
Privatmann zum Gläubiger und ein Händler zum Schuldner (z.B. bei der
Rückabwicklung eines widerrufenen Online-Kaufes oder nach Rücktritt auf Grund
eines Mangels), steht auch dem Privatmann die Pauschale von 40,00 € zu sobald
der Händler in Verzug gerät.
Vereinbarungen, wie z.B. Allgemeine
Geschäftsbedingungen, die diese Pauschale ausschließen, sind unwirksam.
Dies hat nun für den Verbraucher den entschiedenen
Vorteil, dass er nicht mehr meist mühevoll Mahnkosten gegenüber einem
Unternehmen im Streitfall nachweisen muss, sondern pauschal 40,00 € an
Verzugskosten zusätzlich zu den Verzugszinsen (im Fall Verbraucher gegen
Unternehmer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangen kann. Selbst wenn
der Rückzahlungsanspruch sich sogar nur auf 1,00 € erstreckt, hat der Gläubiger
als Unternehmer dennoch im Falle des Verzuges die volle 40,00 €-Pauschale zu
begleichen.
Dies wird hoffentlich in Zukunft dafür sorgen, dass
Rückabwicklungen von Geschäften mit Unternehmen um einiges schneller gehen und
der Verbraucher nicht darauf tagelang warten muss, bis er sein Geld zurückerhält.
Bleibt nur noch die Frage, wie bei solch einem
Rückabwicklungsverhältnis das Unternehmen überhaupt in Verzug gesetzt werden
kann? Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geschieht das automatisch nach 30 Tagen oder wenn
das Unternehmen die Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert hat oder dem
Unternehmen eine angemessene, im Kalender genau bestimmte oder bestimmbare
Frist gesetzt worden ist (also ein exaktes Datum und keine pauschale Aussage)
und der Unternehmer diese Frist hat verstreichen hat lassen oder das
Unternehmen schriftlich angemahnt worden ist.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht
