Mittwoch, 26. September 2018

Interessante 40,00 €




Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht



Ziemlich unbemerkt vom medialen Interesse haben sich jüngst die Thematik „Zahlungsverzug“ betreffende Gesetzesänderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ergeben.

So ist nun in § 288 Abs. 2, 5 und 6 BGB geregelt, dass sich die Verzugszinsen unter Kaufleuten von 8 auf 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erhöhen. In der heutigen Zeit, in der Zinsen bei Kreditinstituten äußerst niedrig geworden sind, stellen solch hohe Verzugszinsen noch einmal einen deutlichen Anreiz dar seinen Verpflichtungen auch pünktlich nachzukommen. Umgekehrt können Gläubiger Geld kaum besser „anlegen“, wenn ihre Forderung letztlich auch realisierbar ist.

Doch noch viel einschneidender ist eine weitere Gesetzesänderung nach der nun der Gläubiger bei Eintritt des Verzuges stets eine Pauschale in Höhe von 40,00 € vom Schuldner verlangen kann, solange dieser keine Privatperson ist. Dies gilt aber auch umgekehrt. Wird zum Beispiel ein Privatmann zum Gläubiger und ein Händler zum Schuldner (z.B. bei der Rückabwicklung eines widerrufenen Online-Kaufes oder nach Rücktritt auf Grund eines Mangels), steht auch dem Privatmann die Pauschale von 40,00 € zu sobald der Händler in Verzug gerät.

Vereinbarungen, wie z.B. Allgemeine Geschäftsbedingungen, die diese Pauschale ausschließen, sind unwirksam.  

Dies hat nun für den Verbraucher den entschiedenen Vorteil, dass er nicht mehr meist mühevoll Mahnkosten gegenüber einem Unternehmen im Streitfall nachweisen muss, sondern pauschal 40,00 € an Verzugskosten zusätzlich zu den Verzugszinsen (im Fall Verbraucher gegen Unternehmer 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz) verlangen kann. Selbst wenn der Rückzahlungsanspruch sich sogar nur auf 1,00 € erstreckt, hat der Gläubiger als Unternehmer dennoch im Falle des Verzuges die volle 40,00 €-Pauschale zu begleichen.

Dies wird hoffentlich in Zukunft dafür sorgen, dass Rückabwicklungen von Geschäften mit Unternehmen um einiges schneller gehen und der Verbraucher nicht darauf tagelang warten muss, bis er sein Geld zurückerhält.

Bleibt nur noch die Frage, wie bei solch einem Rückabwicklungsverhältnis das Unternehmen überhaupt in Verzug gesetzt werden kann? Gemäß § 286 Abs. 3 BGB geschieht das automatisch nach 30 Tagen oder wenn das Unternehmen die Leistungen ernsthaft und endgültig verweigert hat oder dem Unternehmen eine angemessene, im Kalender genau bestimmte oder bestimmbare Frist gesetzt worden ist (also ein exaktes Datum und keine pauschale Aussage) und der Unternehmer diese Frist hat verstreichen hat lassen oder das Unternehmen schriftlich angemahnt worden ist. 

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht