Montag, 7. Mai 2018

Verschattung durch das Nachbargrundstück

 
Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus


Schon in den 60iger Jahren wurde gerichtlich geklärt, dass man als Hauseigentümer kein einklagbares Recht auf „schöne Aussicht“ hat. So mussten es auch Eigentümer von Grundstücken dulden, wenn ihnen zum Beispiel durch ein neues rechtmäßig errichtetes Haus die Aussicht ins Tal verbaut worden ist.
Doch wie sieht es aus mit dem Recht auf Licht?
Diese Frage beschäftigt in jüngster Zeit wieder sehr stark die deutschen Gerichte. Hauptsächlich geht es hierbei um die Verschattung eines Grundstücks durch die Bäume des Nachbarn. Prinzipiell ist nach Artikel 47 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Bayern festgehalten, dass Bäume mit einer Höhe über 2 Metern mindestens 2 Meter von der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Aber auch dieser Sicherheitsabstand hilft nichts, wenn der Baum so gewachsen ist, dass er auch trotz des Abstandes reichlich Schatten auf das eigene Grundstück wirft. Zwar können nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte Grundstück durch die Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als so genannte „negative“ Einwirkung nicht. Dies hat der BGH erneut am 10.07.2015 bestätigt, selbst wenn dadurch der Photovoltaik- oder Solaranlage des Nachbarn bis hin zur nahezu kompletten Unbrauchbarkeit das Licht entzogen wird. Lediglich über die Grundstücksgrenze überhängende Äste muss der Nachbar entfernen und ab einer Höhe von 4 Metern auch dann nur, wenn sie das Nachbargrundstück wirklich beeinträchtigen.
Daneben kommt nur in Ausnahmefällen ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter Beseitigungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass der Nachbar wegen der Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen ausgesetzt würde. Ein solcher Fall ist bis dato von der Rechtsprechung aber nur dann bejaht worden, wenn sämtliche Gartenflächen eines Grundstücks komplett beschattet wurden, sowie in äußerst speziellen Ausnahmefällen, die aber an die Stelle den Rahmen sprengen würden.
Als Fazit kann man daher zusammenfassen, dass nur bei nahezu komplettem Lichtentzug durch den Nachbarn ein einklagbares Recht auf „Licht“ besteht.


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Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht