Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus
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Schon in den 60iger Jahren wurde
gerichtlich geklärt, dass man als Hauseigentümer kein einklagbares Recht auf „schöne
Aussicht“ hat. So mussten es auch Eigentümer von Grundstücken dulden, wenn
ihnen zum Beispiel durch ein neues rechtmäßig errichtetes Haus die Aussicht ins Tal verbaut worden
ist.
Doch wie sieht es aus mit dem
Recht auf Licht?
Diese Frage beschäftigt in
jüngster Zeit wieder sehr stark die deutschen Gerichte. Hauptsächlich geht es
hierbei um die Verschattung eines Grundstücks durch die Bäume des Nachbarn.
Prinzipiell ist nach Artikel 47 des Nachbarschaftsgesetzes für das Land Bayern
festgehalten, dass Bäume mit einer Höhe über 2 Metern mindestens 2 Meter von
der Grundstücksgrenze entfernt stehen müssen. Aber auch dieser
Sicherheitsabstand hilft nichts, wenn der Baum so gewachsen ist, dass er auch
trotz des Abstandes reichlich Schatten auf das eigene Grundstück wirft. Zwar
können nach § 906 Abs. 2 Satz 1 BGB bestimmte Einwirkungen auf das benachbarte
Grundstück durch die Nachbarn abgewehrt werden. Dazu zählt aber nach ständiger
höchstrichterlicher Rechtsprechung der Entzug von Luft und Licht als so
genannte „negative“ Einwirkung nicht. Dies hat der BGH erneut am 10.07.2015
bestätigt, selbst wenn dadurch der Photovoltaik- oder Solaranlage des Nachbarn bis
hin zur nahezu kompletten Unbrauchbarkeit das Licht entzogen wird. Lediglich
über die Grundstücksgrenze überhängende Äste muss der Nachbar entfernen und ab
einer Höhe von 4 Metern auch dann nur, wenn sie das Nachbargrundstück wirklich
beeinträchtigen.
Daneben kommt nur in
Ausnahmefällen ein aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis hergeleiteter
Beseitigungsanspruch in Betracht. Er setzt voraus, dass der Nachbar wegen der
Höhe der Bäume ungewöhnlich schweren und nicht mehr hinzunehmenden Nachteilen
ausgesetzt würde. Ein solcher Fall ist bis dato von der Rechtsprechung aber nur
dann bejaht worden, wenn sämtliche Gartenflächen eines Grundstücks komplett
beschattet wurden, sowie in äußerst speziellen Ausnahmefällen, die aber an die
Stelle den Rahmen sprengen würden.
Als Fazit kann man daher
zusammenfassen, dass nur bei nahezu komplettem Lichtentzug durch den Nachbarn ein
einklagbares Recht auf „Licht“ besteht.
Zum Abschluss erlaube ich mir noch auf unsere niegelnagelneue Kanzleihomepage https://www.wilfurth-rae.de/martin-asmus hinzuweisen! Viel Spaß beim Besuchen!
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Verfasser: Rechtsanwalt Martin
Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
