![]() |
| Rechtsanwalt Martin Asmus Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht www.donhauser-asmus.de |
Es dürfte sich mittlerweile schon
herumgesprochen haben, dass einfaches Laub, das im Herbst vom Nachbarn
herüberweht, hinzunehmen und sogar selbst zu entfernen ist. Dennoch prägte
bereits im Jahr 1983 das Oberlandesgericht Karlsruhe den bis zu diesem
Zeitpunkt neuen juristischen Begriff „Laubrente“. Eine solche „Laubrente“ soll
ein Grundstückseigentümer wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung
seines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehenden Laubfall erhalten.
In einem solchen Fall hatte der
Nachbar analog § 906 Abs. 2 BGB dem beeinträchtigten Nachbar einen jährlichen
Geldbetrag, die sogenannte Laubrente zu bezahlen. Die Höhe der Laubrente
bestimmt sich dabei nach dem geschätzten Betrag, der sich für den erhöhten
Reinigungsaufwand ergibt.
Folglich wurde vermehrt in
Deutschland über den Begriff „ungewöhnlich starke Beeinträchtigung“ gestritten,
um eine solche Laubrente zu erzielen.
Dieser Praxis ist durch die
Rechtsprechung des Amtsgerichts München, Az. 114 C 31118/12, ein
weiterer Riegel vorgeschoben worden. Hier hatte ein Grundstückseigentümer
geklagt, weil durch Blüten, Samen und Blätter von dem Lindenbaum seines Nachbarn
in einem Radius von mindestens 30 Meter im Herbst eine mehr als 10 cm dicke
Schicht sich auf seinem Grundstück angehäuft hat. Dies entspreche jährlich 10
bis 15 80-l-Tonnen an Laub, welche er zu entsorgen hätte. Eine ungewöhnlich
starke Beeinträchtigung liege somit seiner Ansicht nach vor.
Für die Beantwortung der Frage,
ob eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung vorläge, stellte das Amtsgericht
München auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbürgers ab. Für ein
Wohngrundstück sei damit maßgeblich, ob das Wohnen an Annehmlichkeiten verliere
und der Grundstückswert dadurch gemindert werde. In dem oben geschilderten Fall
sei das Grundstück im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub des
Lindenbaums bedeckt. Es handelt sich daher um jahreszeitlich bedingte und
beschränkte Einwirkungen. Ein durchschnittlich empfindender und denkender
Anwohner, ohne besondere Empfindlichkeit, würde die geschilderten
Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Dies sei vor allem
deswegen so, da der Laubfall auf die ortsübliche Benutzung des Grundstücks
zurückzuführen sei. Maßgebend sei nämlich dabei das Gepräge, das sich aus der
Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Grundstücke
der betreffenden Wohngegend ergebe. Danach liege bei Laubfall von einem
Nachbargrundstück eine ortsübliche Einwirkung vor, sofern eine solche
Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend entspreche. Im
entscheidenden Fall handelt es sich um eine stark durchgrünte Wohngegend, wo
auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art stünden, damit
werde der Charakter des Gebietes durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt.
Der Trend der Rechtsprechung,
dass somit jeglicher Laubfall vom Nachbarn hinzunehmen ist, hat sich damit noch
einmal verdeutlicht und zeigt, dass selbst in der heutigen Zeit nicht für alles
Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche gewährt werden müssen, was auf natürlichen Vorgängen beruht.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
