Mittwoch, 27. September 2017

Das „liebe Laub“ des Nachbarn


Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.donhauser-asmus.de


 
Es dürfte sich mittlerweile schon herumgesprochen haben, dass einfaches Laub, das im Herbst vom Nachbarn herüberweht, hinzunehmen und sogar selbst zu entfernen ist. Dennoch prägte bereits im Jahr 1983 das Oberlandesgericht Karlsruhe den bis zu diesem Zeitpunkt neuen juristischen Begriff „Laubrente“. Eine solche „Laubrente“ soll ein Grundstückseigentümer wegen einer ungewöhnlich starken Beeinträchtigung seines Grundstücks durch von einem fremden Grundstück ausgehenden Laubfall erhalten.
In einem solchen Fall hatte der Nachbar analog § 906 Abs. 2 BGB dem beeinträchtigten Nachbar einen jährlichen Geldbetrag, die sogenannte Laubrente zu bezahlen. Die Höhe der Laubrente bestimmt sich dabei nach dem geschätzten Betrag, der sich für den erhöhten Reinigungsaufwand ergibt.
Folglich wurde vermehrt in Deutschland über den Begriff „ungewöhnlich starke Beeinträchtigung“ gestritten, um eine solche Laubrente zu erzielen.
Dieser Praxis ist  durch die Rechtsprechung des Amtsgerichts München, Az. 114 C 31118/12, ein weiterer Riegel vorgeschoben worden. Hier hatte ein Grundstückseigentümer geklagt, weil durch Blüten, Samen und Blätter von dem Lindenbaum seines Nachbarn in einem Radius von mindestens 30 Meter im Herbst eine mehr als 10 cm dicke Schicht sich auf seinem Grundstück angehäuft hat. Dies entspreche jährlich 10 bis 15 80-l-Tonnen an Laub, welche er zu entsorgen hätte. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung liege somit seiner Ansicht nach vor.
Für die Beantwortung der Frage, ob eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung vorläge, stellte das Amtsgericht München auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsbürgers ab. Für ein Wohngrundstück sei damit maßgeblich, ob das Wohnen an Annehmlichkeiten verliere und der Grundstückswert dadurch gemindert werde. In dem oben geschilderten Fall sei das Grundstück im Frühjahr mit Blüten und im Herbst mit Laub des Lindenbaums bedeckt. Es handelt sich daher um jahreszeitlich bedingte und beschränkte Einwirkungen. Ein durchschnittlich empfindender und denkender Anwohner, ohne besondere Empfindlichkeit, würde die geschilderten Beeinträchtigungen ohne Entschädigungsverlangen hinnehmen. Dies sei vor allem deswegen so, da der Laubfall auf die ortsübliche Benutzung des Grundstücks zurückzuführen sei. Maßgebend sei nämlich dabei das Gepräge, das sich aus der Betrachtung des aktuellen, tatsächlichen Zustands der Mehrheit der Grundstücke der betreffenden Wohngegend ergebe. Danach liege bei Laubfall von einem Nachbargrundstück eine ortsübliche Einwirkung vor, sofern eine solche Bepflanzung von Gartengrundstücken dem Charakter der Gegend entspreche. Im entscheidenden Fall handelt es sich um eine stark durchgrünte Wohngegend, wo auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art stünden, damit werde der Charakter des Gebietes durch die Baumbepflanzung schlechthin geprägt.
Der Trend der Rechtsprechung, dass somit jeglicher Laubfall vom Nachbarn hinzunehmen ist, hat sich damit noch einmal verdeutlicht und zeigt, dass selbst in der heutigen Zeit nicht für alles Ausgleichs- und Schadensersatzansprüche gewährt werden müssen, was auf  natürlichen Vorgängen beruht.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht