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| Rechtsanwalt Martin Asmus Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht www.donhauser-asmus.de |
Schließlich räumt es dem Kunden (nur wenn er Verbraucher
ist) bei Bestellungen im Internet oder über Kataloge oder Telefon ein
zweiwöchiges Widerrufsrecht ein, welches erst mit Erhalt der Ware sowie mit
Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers, insbesondere der
Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt. Erhält der Verbraucher nicht beides
zeitgleich, so ist darauf abzustellen, was er als Letztes, also entweder die
Ware oder die Belehrung, erhalten hat.
Der Widerruf sollte dabei aus Beweisgründen schriftlich und
per Einwurf/Einschreiben erfolgen. Das teurere Einschreiben mit Rückschein ist
dabei nicht zu empfehlen, da erst bei Entgegennahme oder Abholung durch den
Empfänger der Zustellungsnachweis erfolgt.
Doch oft führt die Frage zu Problemen, ob der Widerspruch
auch zu begründen ist. Einige Unternehmen präsentieren dafür sogar verschiedene
Widerrufsgründe zum Ankreuzen in einem vorgefertigten Formular. Gesetzlich ist keine Begründung des Widerspruchs
vorgeschrieben. Doch was ist, wenn man den Widerspruch trotzdem begründet?
Hierüber ging ein Rechtsstreit erst jüngst bis zum
Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15 hatte der
Bundesgerichtshof dabei über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Verbraucher
hatte bei einem Unternehmen über das Internet zwei Matratzen bestellt.
Innerhalb der Widerrufsfrist bemerkte der Verbraucher, dass es die Matratzen
bei einem anderen Anbieter um 32,98 EUR billiger gibt. Der Verbraucher forderte
deswegen den Matratzenverkäufer auf, ihm diesen Preis nachzulassen, sonst werde
er sein Widerrufsrecht ausüben. Der Verkäufer lehnte das ab und der Verbraucher
erklärte den Widerruf. Der Verkäufer weigerte sich daraufhin das bereits für
die Matratzen bezahlte Geld wieder herauszugeben, da sich nach seiner Meinung
der Verbraucher rechtsmissbräuchlich verhalten hatte und der Widerruf deshalb
unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften bestehe
deswegen, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe
der Verbraucher aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um eine
„Tiefpreisgarantie“ für sich durchzusetzen.
Der Verbraucher verklagte daher den Verkäufer auf die
Rückerstattung des Kaufpreises über sämtliche drei Instanzen hinweg.
Letztendlich entschied der Bundesgerichtshof eindeutig, dass es ohne Belang
sei, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch
mache. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den
Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein
rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das sei vielmehr Folge der sich aus der
grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden
Wettbewerbssituation, die der Verbraucher durchaus zu seinem Vorteil nutzen
dürfte.
Es lässt sich daher festhalten, dass eine Begründung des
Widerrufsrechts nicht nötig ist und schlechtestenfalls nur zusätzlichen Ärger
bedeutet.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
