Donnerstag, 17. August 2017

Muss man einen Widerruf von einer Bestellung begründen?

Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
www.donhauser-asmus.de
Insbesondere bei über das Internet getätigten Bestellungen erfreut sich das für die Verbraucher eingeräumte Widerrufsrecht großer Beliebtheit.
Schließlich räumt es dem Kunden (nur wenn er Verbraucher ist) bei Bestellungen im Internet oder über Kataloge oder Telefon ein zweiwöchiges Widerrufsrecht ein, welches erst mit Erhalt der Ware sowie mit Erfüllung der Informationspflichten des Unternehmers, insbesondere der Belehrung über das Widerrufsrecht beginnt. Erhält der Verbraucher nicht beides zeitgleich, so ist darauf abzustellen, was er als Letztes, also entweder die Ware oder die Belehrung, erhalten hat.
Der Widerruf sollte dabei aus Beweisgründen schriftlich und per Einwurf/Einschreiben erfolgen. Das teurere Einschreiben mit Rückschein ist dabei nicht zu empfehlen, da erst bei Entgegennahme oder Abholung durch den Empfänger der Zustellungsnachweis erfolgt.
Doch oft führt die Frage zu Problemen, ob der Widerspruch auch zu begründen ist. Einige Unternehmen präsentieren dafür sogar verschiedene Widerrufsgründe zum Ankreuzen in einem vorgefertigten Formular. Gesetzlich ist keine Begründung des Widerspruchs vorgeschrieben. Doch was ist, wenn man den Widerspruch trotzdem begründet?
Hierüber ging ein Rechtsstreit erst jüngst bis zum Bundesgerichtshof. Mit Urteil vom 16.03.2016, Az. VIII ZR 146/15 hatte der Bundesgerichtshof dabei über folgenden Fall zu entscheiden: Ein Verbraucher hatte bei einem Unternehmen über das Internet zwei Matratzen bestellt. Innerhalb der Widerrufsfrist bemerkte der Verbraucher, dass es die Matratzen bei einem anderen Anbieter um 32,98 EUR billiger gibt. Der Verbraucher forderte deswegen den Matratzenverkäufer auf, ihm diesen Preis nachzulassen, sonst werde er sein Widerrufsrecht ausüben. Der Verkäufer lehnte das ab und der Verbraucher erklärte den Widerruf. Der Verkäufer weigerte sich daraufhin das bereits für die Matratzen bezahlte Geld wieder herauszugeben, da sich nach seiner Meinung der Verbraucher rechtsmissbräuchlich verhalten hatte und der Widerruf deshalb unwirksam sei. Denn das Widerrufsrecht bei Fernabsatzgeschäften bestehe deswegen, damit der Verbraucher die Ware prüfen könne. Aus diesem Grund habe der Verbraucher aber nicht widerrufen, sondern vielmehr um eine „Tiefpreisgarantie“ für sich durchzusetzen.
Der Verbraucher verklagte daher den Verkäufer auf die Rückerstattung des Kaufpreises über sämtliche drei Instanzen hinweg. Letztendlich entschied der Bundesgerichtshof eindeutig, dass es ohne Belang sei, aus welchen Gründen der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht Gebrauch mache. Dass der Kläger Preise verglichen und der Beklagten angeboten habe, den Vertrag bei Zahlung der Preisdifferenz nicht zu widerrufen, stelle kein rechtsmissbräuchliches Verhalten dar. Das sei vielmehr Folge der sich aus der grundsätzlich einschränkungslos gewährten Widerrufsrecht ergebenden Wettbewerbssituation, die der Verbraucher durchaus zu seinem Vorteil nutzen dürfte.
Es lässt sich daher festhalten, dass eine Begründung des Widerrufsrechts nicht nötig ist und schlechtestenfalls nur zusätzlichen Ärger bedeutet.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht