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| Rechtsanwalt Martin Asmus Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht www.donhauser-asmus.de |
So hat der BGH rechtsbindend entschieden, dass ein
generelles Verbot der Hundehaltung durch eine starre Klausel in einem formularmäßigen
Mietvertrag unzulässig ist. Eine solche Regelung beeinträchtigt einen Mieter
unangemessen und sei daher komplett unwirksam. Dies bedeutet, dass Mieter mit
einer solchen Klausel jegliche Haustiere halten dürfen, die in der
Bundesrepublik Deutschland erlaubt sind. Dies kann, wenn die jeweiligen Haltungsanforderungen des Tierschutzgesetztes eingehalten sind, unter Umständen sogar ein Jaguar oder Warzenschwein
sein.
Was macht also ein Vermieter, wenn es ihm nicht recht ist,
dass sein Mieter jedes erdenklich zulässige Haustier halten darf? Von den
Gerichten für wirksam erachtet worden ist eine Klausel, welche nicht strikt,
sondern „durchlässig“ ist. Dies ist wiederum zum Beispiel der Fall, wenn die
Tierhaltung an Genehmigungen geknüpft ist, die auf Grund klarer
Entscheidungsvoraussetzung zu erteilen oder zu versagen sind. Dafür reicht es
nicht aus - wie lange Zeit in Mietverträgen praktiziert -, dass die Haltung von
Kleinhaustieren und kleineren Hunden erlaubt wird, die von größeren Tieren ab
einer gewissen Schulterhöhe aber untersagt wird. Es muss stattdessen jedes Mal
auf den konkreten Einzelfall abgestellt werden. Für zulässig ist hierbei
befunden worden, dass die Haltung von Kleintieren, wie Fischen und Hamstern
generell nicht ausgeschlossen werden kann, die Haltung von exotischen Tieren
nur gestattet wird, wenn der Mieter durchaus hoch anzusetzende Auflagen an
Sicherheitsvorkehrungen erfüllt und die Haltung von Hunden und Katzen an eine
individuelle Erlaubnis durch den Vermieter geknüpft wird. Die Erlaubnis darf
der Vermieter dann aber nicht per sé verweigern, sondern er muss eine Interessensabwägung
zwischen den durch das Tier auftretenden Störfaktoren und den individuellen
Interessen des Mieters vornehmen. Sollten daher sämtliche Mitbewohner des
Hauses schriftlich erklären, dass sie mit der Hundehaltung eines Mieters
einverstanden wären, so dürfte der Vermieter diesbezüglich in rechtlich
wirksamer Form schwerlich etwas entgegenzusetzen haben. Hier empfiehlt es sich
aber für den Mieter, vorerst einen Konsens herbeizuführen indem man seinem
Vermieter ein Bild von dem Tier schickt oder noch besser es ihm direkt
vorstellt; meist können damit schon eventuelle Probleme im Vorfeld gelöst werden.
Allerdings gilt die Haustierhaltung auch nicht unbeschränkt.
So hat z. B. das Amtsgericht München mit Urteil vom
12.05.2014 entschieden, dass zumindest bei Wohnungen mit einer Wohnfläche unter
100 qm mehr als ein Hund nicht mehr normalem Mietgebrauch entspricht und daher,
unabhängig von der Klausel im Mietvertrag, die Haltung weiterer Hunde der
Zustimmung des Vermieters bedarf.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
