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| Rechtsanwalt Martin Asmus www.donhauser-asmus.de |
Neben den Möbelhäusern bieten nun auch zunehmend
Billigdiscounter Spezialangebote für Möbel in ihrem Sortiment an.
So schön so gut, aber was, wenn man die neu erworbenen
Möbelstücke in stundenlanger nervenaufreibender Arbeit zusammengebaut hat und
dann feststellt, dass das Möbelstück einen oder sogar mehrere Mängel aufweist.
Selbstverständlich kann dann gemäß § 437 Nr. 2 in Verbindung
mit § 323 Abs. 1 BGB vom Kauf zurücktreten oder laut § 437 Nr. 1 in Verbindung
mit § 439 BGB die Nacherfüllung (sprich das alte Möbelstück zurückgeben und ein
neues dafür aus dem Markt holen) verlangt werden.
Dies dürfte altbekannt sein, doch stellt sich nun häufig die
Frage, wie man denn das Möbelstück zurückzugeben hat. Wieder fein säuberlich
zurückgebaut im Originalkarton verpackt oder kann man das mangelhafte Stück im
Ganzen direkt in das Geschäft zurückfahren?
Erfahrungsgemäß verweigern die Discounter die Zurücknahme im
noch zusammengebauten Zustand. Dies muss man sich als Verbraucher aber nicht
bieten lassen. Der europäische Gerichtshof hat mittlerweile bindend auch für
die Bundesrepublik Deutschland entschieden, dass, wenn der Mangel den
Verbraucher nicht schon im unzusammen- bzw. uneingebauten Zustand ins Auge
springen musste, der Verbraucher nicht die Auf- und Ausbaukosten zu tragen hat,
sondern der Unternehmer.
Der Rechtsgedanke dieses Urteils ist von der Rechtsprechung umgesetzt
worden, dass dies zu Folge hat, dass der Verkäufer, wenn möglich, bei einem
Mangel das Möbelstück auch im zusammengebauten Zustand zurück zu nehmen hat, da
er die Zurückbaukosten, solange sie nicht unverhältnismäßig hoch sind, ohnehin
zu tragen hätte. Weiterhin wird sogar dahin gehend argumentiert, dass bei einem
Rückbau von teilweise verschraubten und verleimten Möbeln dem Objekt aller
Voraussicht nach sogar weiterer Schaden zugefügt werden würde. Deswegen dürfte
der Verbraucher sogar teilweise eine Demontage mit wahrscheinlicher
Beschädigungsgefahr gar nicht erst vornehmen.
Auch der Standpunkt mancher Verkäufer, die sich darauf
berufen, eine Rückgabe nur mit der Originalverpackung oder einem Kassenzettel
zu akzeptieren und dabei auf ihre AGB verweisen, ist rechtlich falsch. Nach der
Rechtsprechung ist die Verpackung als nicht wesentlicher Bestandteil der
Kaufsache gänzlich entbehrlich und ein Kassenzettel hat aller höchstens
Beweisfunktion. Der Kunde muss lediglich beweisen, dass er die Sache erworben
hat, dazu reicht bereits ein Kontobeleg, falls mit Karte bezahlt worden ist
oder glaubhafte Zeugen für den Einkauf aus.
Lassen Sie sich also in Zukunft von solchen
„Rücknahmehindernissen“ nicht verunsichern oder gar abschrecken.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus
