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| Rechtsanwalt Martin Asmus www.donhauser-asmus.de |
Es ist mittlerweile ein „alter
Hut“, dass man aus unserem Nachbarland Tschechien seit dessen Beitritt zur Europäischen
Gemeinschaft pro Person 800 Zigaretten, was üblicherweise vier Stangen
entspricht, tabaksteuerfrei mit auf das eigene Bundesgebiet zurücknehmen darf.
Doch viele wissen nicht, dass dieser Satz nur unter einer zusätzlich Voraussetzung
gilt.
Denn das Gesetz sieht wörtlich
die Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Zigaretten zum persönlichen Eigenbedarf
erworben werden.
Genau dieser Passus hat in
jüngster Zeit zu mehreren Schwierigkeiten geführt. So hatte eine vierköpfige
Familie (Großeltern, Vater und Enkelin) im Nachbarstaat jeweils 4 Stangen
Zigaretten eingekauft. Nach ihrer Rückkehr auf deutschen Boden schenkten die
Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Enkelin. Auf der Heimreise geriet
die Enkelin in eine mobile Zollkontrolle. Diese stellte wiederum die Zigaretten
mit der Begründung sicher, dass sie zumindest von den Großeltern und dem Vater
nicht für den Eigenbedarf erworben wurden.
Die Enkelin klagte daraufhin vor
dem Bundesfinanzhof.
Dieser vertrat die Auffassung,
dass auch Derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss
Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg stehe
demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen
Mitgliedsstaaten mit billigen Zigaretten eindecken, sondern in den Genuss der
steuerlichen Vorteile des Binnenmarktes kommen auch beschenkte Angehörige.
Daneben wies der Bundesfinanzhof
allerdings darauf hin, dass, auch wenn die verbrauchssteuerpflichtigen Waren
für Familienmitglieder bestimmt seien, ändere dieser Umstand nichts an dem
persönlichen Charakter des Erwerbs.
Dieser Zusatz hat zur Folge, dass
man zum Beispiel nicht mehr eigens dafür angebotene „Transportunternehmen“
beauftragen kann, welche dann über die Grenze fahren und für einen die Mengen
erwerben. Für die handvoll Dienstleister in unserer Region, die sich auf diesen
Geschäftszweig spezialisiert haben, bedeutet dieses Urteil damit wohl das Ende
ihrer Geschäftsidee.
Auch wenn nicht konkret
mitentschieden, so stellt sich dennoch nun die Folgefrage, ob auch eine Weitergabe
an Freunde zulässig ist, da der Bundesfinanzgerichtshof explizit nur enge
Angehörige angeführt hat.
Gemäß der Urteilsbegründung ist
aber wohl davon auszugehen, dass zumindest bei nachweisbaren sehr engen
Freundschaftsverhältnissen sowie festen Lebenspartner eine Mitnahme dennoch
nicht zu versteuern sei wird, auch wenn der Käufer selbst Nichtraucher ist und
die Zigaretten nicht für den Eigenbedarf benötigt.
