Montag, 27. März 2017

Tabak für die Familie und Freunde aus dem Ausland


Rechtsanwalt Martin Asmus
www.donhauser-asmus.de
Es ist mittlerweile ein „alter Hut“, dass man aus unserem Nachbarland Tschechien seit dessen Beitritt zur Europäischen Gemeinschaft pro Person 800 Zigaretten, was üblicherweise vier Stangen entspricht, tabaksteuerfrei mit auf das eigene Bundesgebiet zurücknehmen darf. Doch viele wissen nicht, dass dieser Satz nur unter einer zusätzlich Voraussetzung gilt.
Denn das Gesetz sieht wörtlich die Steuerfreiheit nur dann vor, wenn die Zigaretten zum persönlichen Eigenbedarf erworben werden.
Genau dieser Passus hat in jüngster Zeit zu mehreren Schwierigkeiten geführt. So hatte eine vierköpfige Familie (Großeltern, Vater und Enkelin) im Nachbarstaat jeweils 4 Stangen Zigaretten eingekauft. Nach ihrer Rückkehr auf deutschen Boden schenkten die Großeltern und der Vater ihre Zigaretten der Enkelin. Auf der Heimreise geriet die Enkelin in eine mobile Zollkontrolle. Diese stellte wiederum die Zigaretten mit der Begründung sicher, dass sie zumindest von den Großeltern und dem Vater nicht für den Eigenbedarf erworben wurden.
Die Enkelin klagte daraufhin vor dem Bundesfinanzhof.
Dieser vertrat die Auffassung, dass auch Derjenige seinen Eigenbedarf deckt, der aus eigenem Entschluss Geschenke für nahe Familienangehörige einkauft. Das Steuerprivileg stehe demnach nicht nur Rauchern zu, die sich für den eigenen Bedarf in anderen Mitgliedsstaaten mit billigen Zigaretten eindecken, sondern in den Genuss der steuerlichen Vorteile des Binnenmarktes kommen auch beschenkte Angehörige.
Daneben wies der Bundesfinanzhof allerdings darauf hin, dass, auch wenn die verbrauchssteuerpflichtigen Waren für Familienmitglieder bestimmt seien, ändere dieser Umstand nichts an dem persönlichen Charakter des Erwerbs.
Dieser Zusatz hat zur Folge, dass man zum Beispiel nicht mehr eigens dafür angebotene „Transportunternehmen“ beauftragen kann, welche dann über die Grenze fahren und für einen die Mengen erwerben. Für die handvoll Dienstleister in unserer Region, die sich auf diesen Geschäftszweig spezialisiert haben, bedeutet dieses Urteil damit wohl das Ende ihrer Geschäftsidee.
Auch wenn nicht konkret mitentschieden, so stellt sich dennoch nun die Folgefrage, ob auch eine Weitergabe an Freunde zulässig ist, da der Bundesfinanzgerichtshof explizit nur enge Angehörige angeführt hat.
Gemäß der Urteilsbegründung ist aber wohl davon auszugehen, dass zumindest bei nachweisbaren sehr engen Freundschaftsverhältnissen sowie festen Lebenspartner eine Mitnahme dennoch nicht zu versteuern sei wird, auch wenn der Käufer selbst Nichtraucher ist und die Zigaretten nicht für den Eigenbedarf benötigt.