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| Rechtsanwalt Martin Asmus |
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) hat
unter § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB dazu folgende Regelung getroffen:
Ein Mieter kann außerordentlich
fristlos gekündigt werden, wenn er zwei aufeinander folgende Termine mit der
Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist. Damit hat
der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass ein kurzzeitiger und einmaliger
Engpass bei der Mietzahlung dem Vermieter nicht sofort zur Kündigung
berechtigen soll, aber ein darüber hinaus gehendes Nichtentrichten der Miete
dem Vermieter ein sofortiges Kündigungsrecht an d
ie Hand gibt. Selbiges gilt auch, wenn der Mieter trotz mehrerer Beanstandungen durch den Vermieter die Miete stets unpünktlich bezahlt (BGH, AZ: VIII ZR 91/10).
ie Hand gibt. Selbiges gilt auch, wenn der Mieter trotz mehrerer Beanstandungen durch den Vermieter die Miete stets unpünktlich bezahlt (BGH, AZ: VIII ZR 91/10).
Was ist aber, wenn der Mieter in
unverschuldete Geldnot geraten ist und deswegen den Mietzins nicht fristgerecht
entrichten konnte? So zahlt für erwerbsfähige Hilfebedürftige meist das
Jobcenter auf Grund staatlicher Verpflichtung deren Miete. Hierbei kommt es in
der Praxis aber dennoch leider oft zu Problemen. So lehnte in einem dem
Bundesgerichtshof jüngst vorliegenden Fall das zuständige Jobcenter den Antrag
des Mieters auf Übernahme der Wohnungskosten ab und der Mieter musste erst vor
dem Sozialgericht im Wege des einstweiligen Rechtschutzes sein Recht erstreiten.
Während der Verfahrensdauer konnte allerdings der Mieter für mehr als 2 Monate
die Miete an seinen Vermieter nicht entrichten. Dieser kündigte dem Mieter
daraufhin prompt das Mietverhältnis. Der Mieter ging dagegen bis zum
Bundesgerichtshof vor, weil er seine Geldnot als unverschuldet ansah. Dies ließ
der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 04.02.2015 aber nicht als Argument gelten
und stellte klar, dass es dem Verzugseintritt nicht entgegenstehe, dass der
Mieter, um die Miete zu entrichten, auf Sozialleistungen angewiesen war und
diese Leistungen auch rechtzeitig beantragt hatte. Zwar komme ein Schuldner
generell nur in Verzug, wenn er das Ausbleiben der Leistung zu vertreten hätte;
bei Geldschulden würden aber wirtschaftliche Schwierigkeiten den Schuldner auch
dann nicht von den Folgen verspäteter Zahlung befreien, wenn sie auf
unverschuldeter Ursache beruhen. Vielmehr habe jeder nach dem Prinzip der einer
Geldschuld zu Grunde liegenden, unbeschränkten Vermögenshaftung („Geld hat man
zu haben“) ohne Rücksicht auf ein Verschulden für seine finanzielle
Leistungsfähigkeit, einzustehen. Dieses Prinzip gelte auch für Mietschulden.
Letztendlich besteht übrigens für
den Mieter einmal innerhalb jeweils eines Zeitraums von zwei Jahren die
Möglichkeit, der Räumung eines bereits gekündigten Mietverhältnisses zu
entgehen, indem er bis spätestens zwei Monate nach Geltendmachung des
Räumungsanspruches den kompletten rückständigen Mietzins dennoch auf einen
Schlag bezahlt, so sieht es § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB vor. Diese Abwehrmöglichkeit
einer Räumungsklage sei nach Auffassung des Gerichts als Schutz vor einem
Zahlungsengpasses des Mieters damit völlig ausreichend.
Verfasser: Rechtsanwalt Martin
Asmus
