Mittwoch, 23. Dezember 2020

Bares Geld!

 

Rechtsanwalt Martin Asmus
 
 

Der Gesetzgeber hat nunmehr Artikel 240 EGBGB § 7 dahingehend geändert, dass bei gewerblichen Mietverhältnisses die infolge staatlicher Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie für den Betrieb des Mieters nicht oder nur mit erheblicher Einschränkung verwendbar sind, vermutet wird, dass sich insofern ein Umstand im Sinne des § 313 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, der zur Grundlage des Mietvertrags geworden ist, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert hat.

Dies bedeutet, dass gewerbliche Mieter nunmehr sogar auch RÜCKWIRKEND für den ersten Lockdown von ihrem Vermieter eine Anpassung der Miete verlangen und sogar gerichtlich durchsetzen können. Nach der Gesetzesänderung haben gewerbliche Vermieter diesbezüglich erheblich bessere Chancen. Hierzu von Nöten bleibt aber eine umfassende INTRESENSABWÄGUNG nach § 313 BGB zwischen den Interessen von Mieter und Vermieter. So dürfte ein Anpassungsanspruch ausscheiden, wenn der Vermieter selbst schwer von der Cornonakrise betroffen ist oder es sich um einen privaten Vermieter dessen Lebensversorgung von der Miete abhängt handelt. Hingegen dürften bei einem gewerblichen Vermieter die Anpassungsansprüche nunmehr aber hohe Erfolgsaussichten haben. Zu viel gezahlte Miete oder aber auch Pacht während der Cornonakrise kann dann sogar zurückgefordert oder auf die laufende reduzierte Miete verrechnet werden.

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

Mittwoch, 26. August 2020

Reiserecht in Corona-Zeiten mal ausführlich vom Rechtsanwalt erklärt

 

Rechtsanwalt Martin Asmus
Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht
 

Die ständig wechselnden Reisewarnungen haben es sowohl den Urlaubern als auch den Reiseunternehmen und Fluggesellschaften mittlerweile ganz schön schwer gemacht. Zum einen sind Reiseunternehmen auf neue Buchungen angewiesen, doch viele willige Urlauber scheuen eine Buchung zu tätigen aus Angst sich letztendlich finanziellen Verlusten ausgesetzt zu sehen.

 

Wir versuchen an dieser Stelle zumindest rechtlich etwas Licht ins Dunkle zu bringen. Hiermit sind folgende Fallgestaltungen streng zu unterscheiden und für die richtige Lösung des Problems maßgeblich:

 

1. Mein gebuchter Urlaub steht schon unmittelbar vor der Tür, aber für mein Reiseziel besteht eine Reisewarnung oder ist jetzt kurzfristig wieder oder erstmalig erlassen worden

 

An dieser Stelle gilt es, wie auch bei der weiteren Konstellation, nochmal erneut zu unterscheiden, ob es sich bei der Buchung um eine sogenannte Pauschalreise oder um eine individuell gebuchte separate Leistung wie z.B. ein Flug oder eine Ferienwohnung handelt.

 

a) Pauschalreise

 

In diesem Fall ist die Reise für den Reiseanbieter unausführbar und er muss vom Reisevertrag nach § 651 h Abs. 4 Nr. 2 BGB zurücktreten. In diesem Fall hat der Reiseveranstalter nach § 651 h Abs. 5 BGB den Reisepreis binnen 14 Tagen nach dem Rücktritt vollständig zurückzuzahlen. Ein Schadensersatz für entgangene Urlaubsfreude gibt es leider nicht.

 

b) Individualreise

 

Hier ist es vorneweg zu unterscheiden, ob deutsches Recht oder in Einzelfällen insbesondere bei Buchungen von Ferienwohnungen im Ausland, die nicht speziell auf dem deutschen Markt beworben werden, gar ausländisches Recht einschlägig ist. Aus nachvollziehbaren Gründen, kann vorliegend nur deutsches Recht behandelt werden. Findet der Flug aufgrund der Reisewarnung nicht statt, so hat die Airline nach Art. 8 1a der Verordnung (IG) Nr. 261/2004 binnen 7 Tagen den vollständigen Ticketpreis zurückzuzahlen. Findet der Flug hingegen statt und man nimmt ihn nicht wahr, so muss man den kompletten Flugticketpreis zahlen. Hier ist es besser in den sauren Apfel zu beißen und vorher zu stornieren um wenigsten sein paar Prozente des Reisepreises zurückzuerhalten. Glück hat dann der, der zusätzlich noch eine Stornokostenversicherung abgeschlossen hat. Bei Ferienwohungen oder Hotels ist es entscheidend, ob in das Reisegebiet noch eingereist werden kann. Ist dies möglich bleibt es beim Reisepreis, sonst kann ebenfalls eine vollständige Erstattung gefordert werden.

 

 

 

2. Meine gebuchte Reise findet erst in späterer Zukunft statt, aber momentan steht eine Reisewarnung aus oder ich habe Angst aufgrund der Entwicklungen meinen Urlaub überhaupt anzutreten

 

Bei dieser Konstellation heißt es kühlen Kopf u bewahren und abzuwarten. Entscheidend ist nämlich, ob um Zeitpunkt des Reiseantritts die Reisewarnung noch besteht. Wie man in den letzten Wochen gesehen hat, ändert sich dies laufend. Wenn man zu vorschnell von der Reise zurücktritt und diese dann doch stattfinden kann, bleibt man nämlich auf den Stornokosten sitzen.

 

3. Ich bin schon vor Ort und plötzlich wird für meine Urlaubsregion explizit eine Reisewarnung ausgesprochen

 

Als Pauschalreisender hat man es hier leicht, der Reiseveranstalter ist verpflichtet den Reisenden unverzüglich zurückzutransportieren. Dies ergibt sich aus § 651 Abs. 3 BGB.

 

Als Individualreisender hat man hingegen Pech gehabt, es besteht zwar keine gesetzliche Pflicht sofort abzureisen, aber die Kosten hierfür hat man selbst zu tragen. Zu dem drohen Zuhause verpflichtende Covid-19 Tests oder gar Quarantäne.

 

4. Sonstiges

 

Häufig wird der Verfasser auch mit Fragen nach dem „Greifen“ der Reiserücktrittsvericherung oder Auflagen durch den Arbeitgeber konfrontiert. Hinsichtlich einer bestehenden Reiserücktrittsversicherung (z. B. über die Kreditkarte) ist anzuführen, dass in nahezu allen Versicherungsverträgen die Leistungspflicht bei Pandemien wie dieser entfällt. Hier gilt es also genau die Reiserücktrittsversicherungsbedingungen zu studieren. Selbstverständlich greift die Reiserücktrittsversicherung aber noch bei einer tatsächlichen andersartigen Erkrankung eines Reiseteilnehmers. Diese gilt es aber nachzuweisen. Selbstbehalte sind zudem möglich.

 

Hoch umstritten ist, ob der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer überhaupt verbieten kann sich in Risikogebieten zum Zwecke der Urlaubs aufzuhalten. Eine solche dienstliche Anweisung, wirkt aber nur im Innenverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und stellt gegenüber dem Reiseveranstalter leider gerade keinen Rücktrittsgrund dar. Eventuell ist aber ein Reiseverbot durch den Arbeitgeber über die Reiserücktrittsversicherung mit abgedeckt.

 

Schönen Urlaub! 

Verfasser: Rechtsanwalt Martin Asmus, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

 

Montag, 30. März 2020

Soforthilfe für Unternehmen, aber aufgepasst!



Rechtsanwalt Martin Asmus


Es ist sehr zu begrüßen mit welcher Geschwindigkeit unsere Landesregierung durch die Corona Krise besonders geschädigten gewerblichen Unternehmen sowie den Angehörigen gewisser freier Berufe Soforthilfen in Aussicht gestellt hat. Die Höhe beträgt demnach je nach Anzahl der beschäftigten Arbeiter zwischen 5.000 Euro und 30.000 Euro. Diese Soforthilfen können auch mittlerweile recht unbürokratisch mit dem verlinkten Vordruck (https://www.stmwi.bayern.de/fileadmin/user_upload/stmwi/Themen/Wirtschaft/Dokumente_und_Cover/2020-03-17_Antrag_Soforthilfe_Corona.pdf) beantragt werden. Dies ist nach unseren Informationen bereits schon über 5000-fach geschehen. 

Dennoch bitten wir Sie, beim Ausfüllen des Antrags besondere Vorsicht walten zu lassen.

Gemäß Nr. 4 der Richtlinien für die Unterstützung der von der Corona-Virus-Pandemie (SARS-CoV-2) geschädigten Unternehmen müssen nämlich die aufgrund der Corona-Krise entstandenen existenzgefährdenden Wirtschaftslagen bzw. die Liquiditätsengpässe durch Eidesstattliche Versicherung schriftlich auf den amtlich vorgesehenen Antragsformularen bestätigt werden. Und genau darin ist auch eine große Gefahr zu sehen! Denn sollte sich später bei einer wohl zu erwartenden Überprüfung herausstellen, dass nicht zuerst vorrangig Eigenmittel verbraucht worden sind, hat man sich als Unterzeichner nach § 156 StGB wegen falscher Versicherung an Eides Statt strafbar gemacht. Die Strafen hierfür sind wiederum sehr empfindlich und können sogar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren nach sich ziehen.

Insbesondere wegen der persönlichen Haftung müssen daher Selbständige, eingetragene Kaufmänner oder Gesellschafter einer GbR an dieser Stelle besonders aufzupassen.

Was ist nun aber mit den vorrangig zu verbrauchenden Eigenmitteln überhaupt gemeint?

Eigenmittel sind das verfügbare liquide Vermögen. Vor Inanspruchnahme der Soforthilfe ist jedes verfügbare liquide Vermögen einzusetzen, d.h. im Umkehrschluss, dass gebundenes Vermögen nicht zu aktivieren ist. So sind z.B. nicht anzurechnen: langfristige Altersversorgungen, Aktien, Immobilien oder Mittel, die für den Lebensunterhalt benötigt werden.
Bei Personengesellschaften kann zudem ein kalkulatorischer Pauschalbetrag von 1.180,00 Euro pro Monat für Lebensunterhalt des Inhabers berücksichtigt werden.

Also bitte beantragen Sie mit Bedacht, damit Ihnen nicht ein eventuell noch schwerwiegenderes Folgeproblem entstehen kann. 



Bleiben Sie gesund!